- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Selbständigkeit – Steuern auf einen Blick

Ob man nun selbständig, ein Arbeitnehmer oder Beamter ist, Steuern muss jeder zahlen, der ein Einkommen von mehr als 7.664 Euro im Jahr bzw. 15.328 Euro bei Zusammenveranlagung überschreitet. Für Selbständige ergeben sich jedoch einige Unterschiede im Vergleich zu den Steuern, die Arbeitnehmer bezahlen – auch in Hinblick auf die Kosten, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Was des Arbeitsnehmers Werbungskosten sind, sind bei Unternehmen die Betriebsausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Arbeitsmittel, die, bei einem Betrag bis zu 410 Euro netto ungeteilt, bei höheren Beträgen auf die Dauer der üblichen Nutzung verteilt, abgeschrieben werden können, Fahrtkosten für den Weg zu Kunden, Lieferanten, Herstellern, Messen oder Vorträgen, wobei das Finanzamt bei hohen Fahrtkosten oft ein Fahrtenbuch verlangt, Kosten für Dienstreisen, die nicht nur die Fahrtkosten sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, gegebenenfalls mittels Pauschale, mit einbezieht, oder die Kosten für das heimische Arbeitszimmer, sofern es beruflich genutzt wird und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder der berufliche Mittelpunkt auch tatsächlich im Heimbüro liegt.

Bei Selbständigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um einen freien Beruf oder um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Nicht verwechselt werden dürfen übrigens freie Berufe mit der so genannten „freien Mitarbeit“, bei der es sich lediglich um ein spezielles Dienstleistungsverhältnis handelt. Wer Freiberufler ist, unterliegt nicht der Pflicht, ein Gewerbe anzumelden und zahlt deswegen auch keine Gewerbesteuer an die jeweilige Gemeinde. Die Einnahmen dürfen dann aber auch tatsächlich nicht gewerblich sein, ansonsten verlangt das Finanzamt nach einer Weile, dass eine Ummeldung stattfindet.

Als Unternehmer zahlt man, abseits der Gewerbesteuer, die wie angesprochen für Freiberufler wegfällt, Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Die Einkommensteuer wird jährlich abgeführt und orientiert sich an der Höhe der Einkünfte, sie kann gegebenenfalls per Ratenzahlung an das Finanzamt abgeführt werden. Dies ist bei der Umsatzsteuer nicht möglich: sie wird quartalsweise im Voraus bezahlt, und am Ende des Steuerjahres mit dem Finanzamt verrechnet. Entsprechend hat ein Unternehmer die Pflicht, vierteljährlich bzw. bei Neugründung des Betriebes monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erledigen. Von der Umsatzsteuerpflicht und damit auch von der Verpflichtung, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, befreit, sind Unternehmen, deren Umsatz im laufenden Jahr unter 17.500 Euro liegt und der Umsatz des folgenden Jahres voraussichtlich nicht mehr als 50.000 betragen wird.