- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Bei der Abfindung Steuern sparen

Kommt es zu einem Aufhebungsvertrag, so ist das oft für den ehemaligen Arbeitnehmer eine schwierige Zeit – ein finanzieller Engpass steht bevor und ein neuer Arbeitsplatz muss in aller Regel gefunden werden. Ist man sich über die Höhe der Abfindung einig, heißt das zudem noch lange nicht, dass die Modalitäten, unter denen die Zahlung der Abfindung ablaufen soll, geklärt sind. Hier macht es für den ehemaligen Arbeitgeber und -nehmer Sinn, sich ein letztes Mal gemeinsam an einen Tisch zu setzen, und eine gute Entscheidung zu treffen.

Die Art der Abfindung entscheidet

Es bestehen nämlich mehrere Möglichkeiten, eine Abfindung auszuzahlen – je nach Situation des Arbeitnehmers ist die eine weniger wirtschaftlich bzw. steuerlich ungünstiger, als die andere. Beliebt ist die Fünftelregelung, die vorsieht, dass die Abfindung nicht in einem großen Betrag versteuert wird, sondern in fünf gleiche Teile aufgesplittet und einzeln versteuert werden. Danach werden die Beträge addiert; die nun entstandene Summe stellt eine deutlich niedrigere Steuerlast dar, als wenn die Abfindung in einem Rutsch hätte versteuert werden müssen.

Privilegiert werden übrigens Entlassungsentschädigungen, und zwar mittels gemilderter Progression, denn nur ein Fünftel wird bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dafür muss aber gewährleistet sein, dass die Abfindungszahlung, zusammen mit den übrigen Einkommen des Steuerjahres, das Jahreseinkommen der vorigen Jahre übertrifft. Nicht enthalten sein in der Abfindung dürfen wie zum Beispiel Provisionen, Vergütungsansprüche oder Urlaubsentgelte.

Nicht jeder Zeitpunkt ist optimal

Günstig ist in manchen Fällen auch eine Verlagerung der Auszahlung selbst, denn rein steuerlich sind einzig der Stichtag der Abfindungszahlung und der Veranlagungszeitraum maßgebend. Sofern der ehemalige Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass er so schnell keinen neuen Arbeitsplatz findet, er also nach der Beendigung des bislang bestehenden Arbeitsverhältnis kein oder nur ein geringes Einkommen zu erwarten hat, macht es Sinn, den Zeitpunkt der Auszahlung auf das Folgejahr zu verschieben, wenn der Steuerpflichtige eventuell wieder über höhere Einkünfte verfügt.

In manchen Fällen bietet es sich auch an, die Altersvorsorge mit einzubeziehen, denn in dem Jahr, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, kann der Steuerpflichtige Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei einzahlen. Für Arbeitnehmer, die bis zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung noch nichts in die Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt haben, ist der Zeitpunkt des Ausscheidens die ideale Gelegenheit dafür: große Steuerminderungen können durch rückwirkende Einzahlung erzielt werden.