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Freiberufler – Steuern sparen

Für Freiberufler gelten, vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern, aber auch im Vergleich zu Gewerbetreibenden, einige andere Regelungen in steuerlicher Hinsicht. Denn Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und damit entsprechend natürlich auch keine Gewerbesteuer an die Gemeinde abführen, wozu Gewerbetreibende ansonsten verpflichtet sind. Deswegen haben sie aber trotzdem noch das Recht dazu, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien zu lassen – eine Möglichkeit zum Steuern sparen?

Die Tatsache, dass Freiberufler nicht gewerbesteuerpflichtig sind, ist bereits als Steuererleichterung zu betrachten. Entsprechend können Freiberufler ihren Beruf ausüben, wo sie möchten, ohne auf die unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden bei der Höhe der Gewerbesteuer Rücksicht nehmen zu müssen.

Freiberufler haben ebenso, genau wie Unternehmer, die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Im Grunde erfolgt diese Umsatzsteuerbefreiung automatisch, sofern die Umsätze des Betriebes bzw. des Freiberuflers niedrig genug sind, nämlich konkret unter 17.500 Euro liegen. Außerdem dürfen die Umsätze des kommenden Geschäfts- bzw. Steuerjahres die Summe von 50.000 Euro nicht überschreiten. Ein Unternehmer bzw. Freiberufler, der von der Umsatzsteuer befreit ist, macht natürlich auch keine Umsatzsteuervoranmeldung, bei der die Höhe der Umsatzsteuer vom Steuerpflichtigen selbständig errechnet und an das Finanzamt abgeführt wird.

Die Umsatzsteuer wird jedoch de facto nicht vom Freiberufler gezahlt, sondern vom Endverbraucher, der Unternehmer schlägt die Umsatzsteuer also auf den Preis, den er verlangt, oben drauf, und führt sie nach Bezahlung an das Finanzamt ab. Deswegen handelt es sich bei der Umsatzsteuerbefreiung nicht um eine Steuererleichterung, sondern in vielen Fällen vielmehr um eine Verteuerung für den Unternehmer, vor allem dann, wenn er eigentlich viele Kosten wie etwa für Neuanschaffungen bei Existenzgründung geltend machen könnte.

Die Betriebsausgaben sind natürlich auch immer ein großer steuersenkender Faktor in der Einkommensteuererklärung von Freiberuflern. Zu den Betriebsausgaben gehören Fortbildungskosten, Gebühren für das Geschäftskonto, gegebenenfalls Kosten für Internet- und Telefonanschluss, Kosten für Berufsbekleidung oder auch Reisekosten. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann in voller Höhe abzugsfähig, wenn man seinen beruflichen Mittelpunkt in dieses Arbeitszimmer legt, wer viel außer Haus bzw. bei Kunden vor Ort arbeitet, muss die betriebliche Dauer der Nutzung seines Arbeitszimmers nachweisen und kann die Kosten gegebenenfalls nur über eine Pauschale abrechnen.

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