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Steuern sparen: Investitionsabzugsbetrag / Ansparabschreibung

Der Investitionsabzugsbetrag, bis 2008 offiziell: Ansparabschreibung, ist eine finanzielle Rücklage, die innerhalb eines Betriebes für die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern gebildet werden kann. Beide Namen beschreiben den steuerlichen Effekt bereits sehr treffend, der damit erreicht werden soll: Denn die gebildete Rücklage kann im Wirtschaftsjahr vor der eigentlichen Anschaffung oder Herstellung bereits gewinnmindernd in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Mittels des Investitionsabzugsbetrag kann so eine Liquiditätsneuverteilung innerhalb eines Unternehmens erzielt werden und man spart praktisch Steuern ohne tatsächliche, dem gegenüber stehende reale Ausgaben. Der Nachteil des Investitionsabzugsbetrages ist, dass dessen Wirkung tatsächlich nur Steuer stundend wirkt.

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag

Trotz der nur Steuer stundenden Wirkung ergeben sich aus dem Investitionsabzugsbetrag eine Menge Vorteile, wenn zur Liquiditätserhöhung die Aufnahme eines Kredites oder der Verkauf von Vermögen vermieden werden soll. Auch um in einem schlechtem Wirtschaftsjahr durch die gewinnmindernde Wirkung kurzfristig Steuern zu sparen kann der Investitionsabzugsbetrag geeignet sein – jedoch sollte aufgrund der möglich Folgen der Nichtnutzung diese Möglichkeit nicht das eigentliche Ziel sein.

Der Investitionsabzugsbetrag ist somit ein vergleichsweise mächtiges Mittel zur „Umverteilung“ von Steuerzahlungen und dementsprechend an einige zwingende Voraussetzungen geknüpft, die erfüllt sein müssen, damit das Finanzamt diesen Vorteil gewährt.

Wer kann den Investitionsabzugsbetrag nutzen?

So wird der Investitionsabzugsbetrag nur Gewerbebetrieben, Körperschaften und Selbstständigen gewährt,

– die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich / Bestandsvergleich), § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich / Bestandsvergleich) oder § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln und

die aktiv in einer werbenden Tätigkeit am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Betriebsverpachtungen sind damit ausgenommen, jedoch nicht Betriebsaufspaltungen – hier können sogar die jeweils aufgepaltenen Unternehmen (Besitzunternehmen, Betriebsunternehmen) den Investitionsabzugsbetrag gesondert nutzen.

– die eine Betriebseröffnung planen, jedoch nur bei der Erfüllung hoher Auflagen.

– deren Gesamtbetriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres einen Wert von 235.000 € nicht übersteigt.

Für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) ermitteln, gilt zudem, dass deren Jahresgewinn 100.000 Euro nicht übersteigen darf sowie bei Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, dass deren Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert nicht höher als 125.000 Euro sein darf.

Wichtig: Auch wenn der Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd wirken soll, ist er nicht an einen Gewinn gebunden! So kann nach §7g EStG der Investitionsabzugsbetrag auch dann genutzt werden, wenn sich dadurch ein Verlust ergibt oder ein Verlust dadurch erhöht wird.

Welche Anforderungen muss das Wirtschaftsgut erfüllen?

Das Wirtschaftsgut, für das eine gewinnmindernde Rücklage als Investitionsabzugsbetrag gebildet wird, muss zudem:
– beweglich sein (keine Immobilien, Grund und Boden oder immatierielle Wirtschaftsgüter),
– abnutzbar sein (wirtschaftlich / technisch = Wertverlust / Verschleiß)
– und dem Anlagevermögen (Wirtschaftsgüter, die langfristig im Betrieb eingesetzt werden) zurechenbar sein. Das heißt, dass es in einem Betrieb im Inland mindestens 1 Jahr fast ausschließlich, siehe: Investitionsabzugsbetrag: Vorsicht bei der Nutzung!, genutzt werden muss.
– in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren angeschafft werden.

Im Gegensatz zur Ansparabschreibung muss das Wirtschaftsgut, welches angeschafft werden soll, nicht zwingend neu sein, so dass auch für Gebrauchtwaren der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden kann. Für geringwertige Wirtschaftsgüter / GWG kann ebenfalls im Rahmen der üblichen Sammelpostenabschreibung der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden.

Das Wirtschaftsgut, für welches der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden soll, muss zudem in seiner Funktion benannt werden als auch die ungefähren Kosten veranschlagt werden. Der bei der Ansparabschreibung notwendige Investitionsplans oder der Nachweis einer Bestellung ist nicht mehr nötig.

Wichtig: Das Wirtschaftsgut, für welches der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden soll, darf nur in den nächsten 3 auf das Wirtschaftsjahr, das sogenannte Abzugsjahr, folgenden Wirtschaftsjahren angeschafft werden, nicht im gleichen Wirtschaftsjahr.