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Mit einer Schenkung Steuern sparen

Man gibt ungern Vermögen aus der Hand solange man noch lebt, vor allem, wenn es sich um Werte handelt, für die man sein ganzes Leben gearbeitet hat. Ein typischer Fall ist hier ein Haus, das man meist selbst gebaut und gekauft hat, in diesem die Kinder aufzog und für das man meist bis zur Rente arbeiten gehen musste.

Fakt ist aber, dass man, wenn man das Haus erst mit dem Tod verliert, den Erben große Lasten aufbürdet. Einerseits, da wenn es um viel Geld geht, meist ein Streit kaum zu vermeiden ist und andererseits, da der Staat bei der Erbschaft mit der Erbschaftssteuer sehr großzügig das Vermögen besteuert. Die Besteuerung kann gerade bei wertvollen Grundstücken und Gebäuden so stark ausfallen, dass ein Erbe allein das Haus nicht mehr halten kann und es verkaufen muss, um überhaupt die Erbschaftssteuer zu bezahlen.

Vermögen, wie etwa Immobilien, sollte natürlich nicht leichtfertig verschenkt werden, denn auch in den besten Familien kann man sich auseinander leben und dann ist der Ärger groß. Als Schenkender kann man sich jedoch, wenn man mit der Schenkung Steuern sparen möchte, mit der Schenkung weit reichende Rechte einräumen.

Egal wie gut das Verhältnis ist: Ein lebenslanges Wohnrecht und/oder Nießbrauchrecht sollte stets Bestandteil einer Schenkung sein – denn auch wenn es mal zu einem Streit kommen sollte, so ist der Beschenkte zwar der Eigentümer und kann das Haus sogar verkaufen, aber man selbst ist bis zum Lebensende derjenige, der es nutzen darf – egal was der Beschenkte dazu meint. Auch Auflagen wie eine Pflege bis Lebensende können in die Schenkung mit aufgenommen werden, so dass man nicht einfach so im Streitfall in ein Altersheim abgeschoben werden kann.

Auch wenn man sich gut versteht und mit einer Schenkung Steuern sparen möchte, sollte man einen Vertrag niemals zwischen Tür und Angel machen, sondern immer beim Notar. Im Streitfall, mit dem man wirklich immer rechnen sollte, machen sich die Gebühren schnell bezahlt, da so mögliche teure Prozesse vermieden werden können.

Wichtig: Eine geleistete Schenkung ist nach 10 Jahren endgültig rechtskräftig. Das ist nicht nur für den Schenker wichtig, da er im Streitfall diese noch rückgängig machen könnte, sondern auch für den zu Beschenkenden. Sollte der Schenker z. B. innerhalb dieser 10 Jahre zum Sozialfall werden und staatliche Unterstützung benötigen, so kann auch eine Behörde die Schenkung rückgängig machen und z. B. die Immobilie zur Finanzierung veräußern.

Und: Auch wenn die Schenkung rechtskräftig sein sollte, muss die Immobilie u. U. noch veräußert werden. Denn bei einem ausreichenden Einkommen kann man auch für seine Eltern, die im Alter ein Sozialfall werden, zur Kasse gebeten und unterhaltspflichtig werden. Hier zählt bei der Bemessung der Unterhaltshöhe allerdings nur das Einkommen, nicht das Vermögen an sich.

Mit der Schenkung kann man sich selbst nicht direkt, aber den Erben Steuern sparen. Denn der steuerfreie Freibetrag für eine Schenkung beträgt 10 Jahre. Das heißt, dass innerhalb dieser Zeit Schenkungen von bis zu 400.000 Euro steuerfrei sind, auch mehrere. Nach Ablauf der Zeit kann erneut bis zu einem Betrag von 400.000 Euro verschenkt werden.

In der Regel sollte ein steuerfreier Freibetrag von 400.000 Euro ausreichen, um den Erben die Erbschaftsteuer zu ersparen – sollte ein Haus oder das Vermögen trotzdem mehr wert sein, kann man es auch teilweise verschenken, z. B. nur Anteile an der Immobilie.

Aufgrund der 10 Jahresfrist sollte daher eine Schenkung nicht bis zuletzt hinausgezögert werden – denn falls der Schenkende vor dieser Frist verstirbt, so kann hier immernoch die Erbschaftssteuer anfallen. Die Höhe bemisst sich dann nach der Restzeit bis zur Rechtswirksamkeit – pro Jahr wird der Wert um 10 % gemindert. Sollte der Verschenke somit 6 Jahre nach der Schenkung versterben, fallen auf 40 % des verschenkten Wertes Erbschaftssteuern an.

Der Staat lässt seine Bürger mit einer Schenkung Steuern sparen – aber er lässt sich dabei, da die Regelung bis 400.000 bereits sehr großzügig ist verglichen mit der möglichen Steuerbelastung bei einer Erbschaft, ungern noch übervorteilen. Eine Schenkung muss daher immer nach dem Verkehrswert erfolgen, der Wert kann nicht durch den Schenker frei bestimmt werden. Eine Immobilie, die 500.000 Euro wert ist, kann somit nicht einfach für die Hälfte des Wertes verschenkt werden, damit man noch 150.000 Euro Polster für weitere Schenkungen hat.

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