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Mit Umwegschenkung Steuern sparen

Ein anderer Name für die Kettenschenkung ist die Umwegschenkung – und betrachtet die Kettenschenkung aus Sicht des Finanzamtes, so trifft dieser Name eher den Kern der Sache, denn mit der Umwegschenkung will man vor allem Steuern durch einen Umweg an den gesetzlichen Freibeträgen vorbei sparen.

Umweg an der Steuer vorbei

Dieser Umweg erklärt sich aus dem unterschiedlich hohen Freibetrag bei der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer, sowie der unterschiedlich hohen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und den Erben oder aber zwischen dem Schenker und den Beschenkten kann der Freibetrag zwischen 20.000 bis 500.000 Euro liegen und die Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer 7 bis 50 % betragen.

Gerade bei hohen Vermögen, z. B. Immobilien oder Firmenanteile, die vererbt oder verschenkt werden sollen, ist das, was man u. U. dem Finanzamt abgeben muss, kein Pappenstiehl mehr.

Der Umweg an der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer vorbei gestaltet sich dabei so, dass die Freibeträge zwischen Verwandten zwar fest und unveränderlich hoch sind, aber die Verwandtschaftsverhältnisse nicht.

So ist der Freibetrag zwischen Eltern und ihrem Kind mit 400.000 Euro immer gleich hoch, genauso wie der Freibetrag zwischen Großeltern und ihren Enkeln mit 200.000 Euro – jedoch ist der Enkel auch das Kindeskind des eigenen Kindes und damit besteht zwischen Eltern – Kind/Eltern – Kind eine Kette (deswegen: Kettenschenkung), in welcher der steuerfreie Freibetrag stets gleich hoch ist.

Der Umweg an der Steuer vorbei ist nun, dass beispielsweise ein Vermögen von 400.000 Euro eben nicht direkt an den Enkel mittels einer Schenkung verschenkt wird, sondern zuerst an das eigene Kind, welches das Vermögen an den Enkel weiterverschenkt. Das entspricht einer Steuerersparnis von 22.000 Euro, die ansonsten als Schenkungsteuer bei einer Direktschenkung von 400.000 Euro zwischen Großeltern und Enkel fällig werden, da zwar der Betrag von 400.000 Euro durch den Freibetrag auf 200.000 Euro gemindert wird, jedoch auf diesen eine Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer von 11 % anfällt, siehe:

Steuern sparen – so einfach?

Natürlich hat die Umwegschenkung auch einen Haken, denn das Finanzamt muss diese Art der Schenkung nicht anerkennen, da es sich hier um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO handeln kann, der einzig und allein der Einsparung der Schenkungssteuer oder der Erbschaftssteuer dient.

Sollte die Umwegschenkung als Gestaltungsmissbrauch eingestuft werden, gehen alle Steuervorteile verloren und es wird eine Direktschenkung angenommen. Wann das Finanzamt die Umwegschenkung höchstwahrscheinlich als Steuersparmodell sieht oder nicht, siehe: