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Mit dem Versorgungsfreibetrag Steuern sparen

Versorgungsbezüge aus Pensionen, betrieblichen Altersrenten und anderen beruflichen Sonderzuwendungen fallen steuerlich nicht unter die Lohnsteuer, sondern müssen als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt jedoch nur bis zu einem gewissen Grad und mit dem Versorgungsfreibetrag lassen sich Steuern sparen.

Der Versorgungsfreibetrag ist jedoch kein fester Betrag – dieser sinkt in dem Maße ab, wie die Versteuerung der Renten angehoben wird. Diese sollen ab 2040 zu 100 % steuerpflichtig werden. Damit fällt auch der Versorgungsfreibetrag ab 2040 vollständig weg, bis dahin kann er allerdings noch genutzt werden.

Auf den Versorgungsfreibetrag wird auch ein Zuschlag fällig, so dass dieser noch höher ausfällt als die reine Differenz aus der Besteuerung. Dieser wird jedoch bis 2020 jährlich um 36 Euro abgeschmolzen, ab 2020 um 18 Euro.

Als Beispiel: Der Versorgungsfreibetrag beträgt für das Jahr 2010 32 %, begrenzt auf 2.400,00 Euro. Zusätzlich fällt hier ein Zuschlag von 720 Euro an. Für das Jahr 2020 beträgt der Versorgungsfreibetrag jedoch nur noch 16 %, die Höchstgrenze liegt damit bei 1.200 Euro und der Zuschlag beträgt nur noch 360 Euro.

Bei Versorgungsbezügen entfällt mit dem Versorgungsfreibetrag auch die Anrechenbarkeit des Arbeitnehmerpauschbetrags. Anrechenbar ist bei Steuer nur noch der Werbungskosten Pauschbetrag für Rentner in Höhe von 102 Euro. Der Zuschlag, mit dem man bei dem Versorgungsfreibetrag Steuern sparen kann, soll den Wegfall des Arbeitnehmerpauschbetrages ausgleichen.

Wichtig: Ein Versorgungsbezug aus Pensionen und beruflichen Renten, sowie aus anderen, ähnliche Quellen, besteht erst ab dem 63. Lebensjahr bzw. ab dem 60. Lebensjahr bei einer Schwerbehinderung. Sollten diese Art der Bezüge somit schon vorher anfallen, so kann nicht mit dem Versorgungsfreibetrag Steuern sparen.

Um die tatsächliche Höhe des Versorgungsbezuges festzustellen wird bei einem Versorgungsbeginn vor dem Jahr 2005 der Versorgungsbezug des Januars 2005 mal 12 genommen und nach 2005 das zwölffache des ersten vollen Monats, in dem die Versorgungsbezüge das erste Mal erhalten wurden. Sollten jährliche Sonderzahlungen anfallen, so werden diese ebenfalls hinzugerechnet.

Der festgestellte Versorgungsfreibetrag zuzüglich des Zuschlags gelten danach so lange, bis sich bei der Berechnung etwas ändern sollte, z. B. aufgrund zusätzlicher Einkünfte aus Altersbezügen oder Minderungen, die erst nach der Auszahlung des ersten Versorgungsbezuges anfallen.

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