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Werbungskosten – Steuern senken in der Steuererklärung

Die Werbungskosten sind diejenigen Ausgaben und Aufwendungen, die der Erhaltung, der Sicherung und dem Erwerb der Einkünfte dienen bzw. mit ihnen zusammenhängen. Steuerpflichtige sind dazu berechtigt, zwecks Berechnung des steuerrelevanten Einkommens die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen. Dazu ist es notwendig, dass Belege und Rechnungen gesammelt werden, damit das Finanzamt die Kosten auch tatsächlich anerkennt und der Steuerpflichtige sie steuerlich geltend machen kann.

Allerdings erkennt das Finanzamt auch einen gewissen Betrag bei den Werbungskosten an, ohne dass sie konkret nachgewiesen werden: es besteht der so genannte Arbeitnehmerpauschbetrag, der 920 Euro beträgt und automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, sofern der Arbeitnehmer ein steuerpflichtiges Einkommen hat, also über 7.664 Euro pro Jahr erwirtschaftet. Personen, die weniger verdienen, sind nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Werbungskosten gibt es nicht in Bezug auf selbständige Arbeit, sondern nur bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, Einkommen aus Kapitalvermögen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften. Des Arbeitsnehmers Werbungskosten sind des Selbständigen Betriebsausgaben, die natürlich ebenso steuermindernd gelten gemacht werden können.

In den allermeisten Fällen lohnt es sich, Pauschalen nicht zu nutzen, sondern die tatsächlichen Kosten, die meist darüber hinausgehen, nachzuweisen, denn die Pauschalen sind so berechnet, dass Arbeitgeber mit „normalen“ Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag übertreffen. Das beginnt bereits bei den Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, die im Arbeitnehmerpauschbetrag enthalten sind, sofern sie nicht einzeln aufgeführt werden: bis zu 4.500 Euro können Personen, die mit Bus oder Bahn zur Arbeit kommen, geltend machen, wer den eigenen Pkw benutzt, sogar noch mehr. Berechnet wird auf Grundlage der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt: 30 Cent pro gefahrenen Kilometer zwischen Betrieb und Wohnung, 32 Cent, wenn man noch eine weitere Person, wie etwa einen Kollegen, mitnimmt.

Natürlich ist die Höhe der Werbungskosten je nach Steuerpflichtigen unterschiedlich – der eine braucht mehr Arbeitsmittel, kann die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer geltend machen, benötigt Berufsbekleidung, macht eine Weiterbildung und ist häufig auf Dienstreise, während ein anderer vielleicht mit dem Fahrrad zur Arbeit kommt, beruflich keinen PC und auch kein Büro zuhause braucht und keine Immobilien vermietet. Bei einer komplexeren Einnahmen- und Ausgabensituation ist es ratsam, sich nach einer professionellen Steuerberatung umzusehen, um die Steuerlast möglichst gering zu halten.

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