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Werbungskosten – Steuern sparen und Kosten absetzen

Die Werbungskosten sind diejenigen Kosten, die direkt oder indirekt mit den erwirtschafteten Einkünften des Steuerzahlers zusammenhängen. Einzig bei Einkünften aus selbständiger oder freiberuflicher Arbeit spricht man nicht mehr von Werbungskosten, sondern von den Betriebsausgaben, die die Steuerpflichtigen in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen können.

Entsprechend § 19 bis 22 EStG können dann Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte vorlegen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, was also alle Arbeitnehmer betrifft, besteht eine Pauschale, die von den erwirtschafteten Einkünften abgezogen wird. Dabei handelt es sich um den so genannten Arbeitnehmerpauschbetrag, der, ohne dass der Steuerpflichtige Belege vorweisen muss, steuermindernd funktioniert.

Für Kosten, die über 920 Euro pro Steuerjahr liegen, müssen Arbeitnehmer jedoch Rechnungen und Quittungen aufbewahren und dem Finanzamt vorlegen können. So zum Beispiel bei den Fahrtkosten: absetzbar sind maximal 4.500 Euro pro Steuerjahr, wenn man mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gelangt. Wer hingegen mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt, kann Kosten, die darüber hinausgehen steuerlich absetzen, solange er sie zum Beispiel mittels Tankrechnung oder Fahrtenbuch belegen kann. Abgerechnet wird dann gemäß der wiedereingeführten Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. mit 32 Cent je gefahrenen Kilometer, wenn man einen Arbeitskollegen mitnimmt.

Auch beim Absetzen des Arbeitszimmers gelten strenge Regelungen für Arbeitnehmer, die beachtet werden müssen: unstrittig ist der Fall nur, wenn der berufliche Mittelpunkt auch tatsächlich im heimischen Arbeitszimmer liegt, wer allerdings vor allem außerhalb seines Büros an seiner Arbeitsstelle arbeitet, muss dem Finanzamt zunächst einmal nachweisen, dass das Arbeitszimmer zuhause beruflich genutzt wird, und für die Tätigkeit, der man darin nachgeht, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Außerdem ist zwischen einer privaten Nutzung und einer beruflichen Nutzung klar zu unterscheiden.

Für Arbeitsmittel gilt bei Abschreibung in der Steuererklärung eine jährliche Höchstgrenze, die bei 410 Euro ohne Umsatzsteuer liegt. Kostet ein Arbeitsmittel nun mehr, so wird es über die Dauer der üblichen Nutzung abgeschrieben, die je nach Arbeitsmittel unterschiedlich ist: bei einem Computer beträgt sie drei Jahre, bei einem Schreibtisch zehn Jahre. Die Liste der Werbungskosten ist schier unendlich lang, und hängt wie bereits angesprochen mit der Art der Einkünfte bzw. der Tätigkeit, die ausgeübt wird, zusammen. Entsprechend sinnvoll ist es bei komplexeren Einnahmen- und Ausgabenstrukturen, sich steuerliche Beratung vom Fachmann zu suchen.

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