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Steuerfahndung: Mehrsteuern sind als Rückstellung zu werten

Wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht und der Prüfer fündig wird, so ist nicht nur die Anzeige und das Verfahren ein unangenehmer Teil dieser Sache, sondern auch, dass die Steuern rückwirkend an das Finanzamt nachgezahlt werden müssen.

Aber: Auch wenn der Steuerzahler versucht hat zu betrügen, darf er rückwirkend nicht schlechter gestellt werden. Denn dann würde der Strafrahmen deutlich überzogen werden – so gilt, dass auch betriebliche Mehrsteuern, in der Regel die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer, die nach einer Feststellung nachgezahlt werden müssen, nicht dem Jahr der Prüfung zugeordnet werden dürfen.

Das heißt: Auch bei einer Nachzahlung muss die Fahndungsprüfung die nachzuzahlenden Mehrsteuern dem jeweiligen Jahr zuordnen und kann sie nicht vollständig dem Prüfungsjahr zuordnen. Dies wurde nun durch das Finanzgericht Nürnberg entschieden – eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

Wichtig ist dass, da im verhandelten Fall Einnahmen nicht korrekt angegeben wurden und somit zu wenig Umsatzsteuer und Gewerbesteuer abgeführt wurde. Durch die Nachprüfung wurden diese Einnahmen und darauf anfallenden Mehrsteuern dem Prüfungsjahr zugeordnet. Dadurch, dass sie nicht den tatsächlichen Jahren, in den sie angefallen waren, zugeordnet wurden, ergab sich natürlich eine deutlich erhöhte Steuerlast.

Für den Vorsteuerabzug, wenn die Einnahmen höher als die Ausgaben sind, ist dies zu vernachlässigen, jedoch bemisst sich die Gewerbesteuer natürlich am Gewinnaufkommen und Umsatz eines Unternehmens. Dadurch, dass durch die Prüfung nicht ordentlich angegebene Gewinne dem Prüfungsjahr und nicht den eigentlichen Jahren, in denen sie anfielen, zugerechnet wurden, ist der Umsatz und Gewinn für das Prüfungsjahr natürlich deutlich gestiegen. Es hätte somit mindestens einen exorbitanten Anstieg der Gewerbesteuer gegeben, weit über das Maß hinaus, was gezahlt werden müsste.