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Private Versorgungsbezüge steuerpflichtig

Versorgungsbezüge aus einem privaten Arbeitsverhältnis können mit dem Versorgungsfreibetrag von der Steuerpflicht freigestellt werden, jedoch gelten hierfür bestimmte Voraussetzungen. So muss der Arbeitnehmer hierfür mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben, da die privaten Versorgungsbezüge sonst voll steuerpflichtig sein können.

Das gilt auch dann, wenn man bereits eine Altersrente vor dem 63. Lebensjahr bezieht, da man entweder eher in Rente gegangen ist oder einen Anspruch auf einen früheren Renteneintritt, z. B. aufgrund einer Schwerbehinderung, hat. Problematisch ist dies, da Versorgungsbezüge für Arbeitnehmer, die bis zum Renteneintritt als Beamte tätig waren, mit dem Vorsorgefreibetrag steuerlich gemindert werden können.

Das heißt: Beamte, die vor dem 63. Lebensjahr in Rente gehen können den Versorgungsfreibetrag nutzen, andere Arbeitnehmer jedoch nicht. Das dies zulässig ist und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, entschied das Finanzgericht Münster im Urteil Az. 14 K 787/09 E, das dem Bundesfinanzhof zur Revision vorgelegt werden kann.

Einsprüche gegen diese Regelung können, wenn die Revision zugelassen wird und der Bundesfinanzhof anders entscheiden sollte, nach wie vor erfolgreich sein, das heißt, dass man den Versorgungsfreibetrag für private Versorgungsbezüge auch nach wie vor in der Steuererklärung angeben kann um damit die Vorläufigkeit der entsprechenden Regelung zu erreichen.

Wie gut die Chancen stehen, dass auch der Bundesfinanzhof anders entscheidet ist jedoch schwer einzuschätzen, da das Finanzgericht Münster seine Entscheidung damit begründete, dass langfristig der Versorgungsfreibetrag ohnehin durch die Besteuerung der Rente wegfällt. Zwar werden Arbeitnehmer, die Versorgungsbezüge aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis beziehen, so schlechter gestellt als Beamte, jedoch nur temporär. Langfristig werden sowohl die privaten als auch die öffentlichen Versorgungsbezüge gleichgestellt.

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