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Steuerstundungsmodelle – Regelungen und Einschränkungen

Für Steuerstundungsmodelle gelten nach § 15b EStG ganz genaue Regelungen, die Kapitalanleger dringend beachten müssen. Die Regelungen betreffen vor allem die Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkünften, den Verlustvortrag und den Verlustrücktrag. Außerdem ist ein so genanntes Steuerstundungsmodell ganz genau definiert.

§ 15b EStG besagt ganz genau, dass Verluste, die Kapitalanlegern entstehen bei Beteiligung an Steuerstundungsmodellen, nicht mit gewerblichen Einkünften oder Gewinnen aus sonstigen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Ebenso nicht erlaubt ist ein Verlustrücktrag, sondern einzig ein Verlustvortrag, wobei der Verlust allerdings mit Gewinnen aus ein und derselben Beteiligung verrechnet werden muss.

Von einem Steuerstundungsmodell geht man dann aus, wenn steuerliche Vorteile auf Basis von modellhafter Gestaltung erreicht werden sollen. Der Initiator legt dabei ein vorgefertigtes Konzept vor, das Anlegern Möglichkeiten bietet, Gewinne aus sonstigen Einkünften mit anfänglichen Verlusten bei der Beteiligung zu verrechnen. Typischerweise handelt es sich dabei um eine Vermarktung von geschlossenen Fonds durch Verkaufsprospekte.

Der Fall entspricht dann § 15b EStG, wenn die modellhafte Ausgestaltung der Beteiligung davon ausgehen lässt, dass die vorhergesagten Anfangsverluste, und nicht die tatsächlichen Verluste, bei mehr als 10 Prozent des investierten Kapitals liegen.

Dazu zählen bei entsprechender Ausgestaltung beispielsweise geschlossene Immobilienfonds, Gamefonds, Wertpapierhandelsfonds, Leasingfonds, New-Energy-Fonds und Medienfonds, sowie der einzelne Erwerb einer zu vermietenden Immobilie vom Bauträger, sofern Bauträger-Nebenleistungen wie beispielsweise eine Bürgschaft oder eine Mietgarantie gegen Entgelt vom Käufer in Anspruch genommen werden.

Venture Capital Fonds, Private Equity Fonds und Schiffsfonds, die allesamt in den Bereich Tonnagebesteuerung fallen, werden nicht von § 15b EStG erfasst, ebenso wenig wie Anfangsverluste bei einer Firmengründung bzw. Existenzgründung.

Durch § 15b EStG erfasst werden Verluste von Fonds, in die der Anleger nach dem 10.11.2005 investiert hat. Dabei muss der Verlust, der nicht ausgleichsfähig ist, jährlich separat festgestellt werden.

Dieselben Einschränkungen gelten des Weiteren für Modelle, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaften. Das bedeutet, dass auch geschlossene Wertpapierfonds, vermögensverwaltende Lebensversicherungsfonds und fremdfinanzierte Lebensversicherungen mit Einmalbeitrag von der Regelung erfasst werden – dies war bis zum 1.1.2006 nur bei partiarischen Darlehen und stillen Beteiligungen der Fall.

Nicht ablehnen darf das Finanzamt allerdings Steuerminderungen, die beim Anleihekauf durch Ansatz gezahlter Stückzinsen, oder beim Erwerb von Investmentanteilen gezahlten Zwischengewinne anfallen – allerdings nur dann, wenn der Wertpapierkauf ausschließlich mit Eigenkapital erfolgt ist.