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Steuertricks für Selbstständige: So bleibt das Geld in den eigenen Taschen

Selbstständige und Freiberufler versuchen auf allen Wegen und mit allen Mitteln, Geld zu sparen. Dabei vergessen viele von ihnen, dass es völlig legale Steuertricks gibt, mit denen ihr Geld in der eigenen Tasche bleibt. Einige dieser Tricks stellen wir in diesem Artikel vor.

Mit Abschreibungen den Gewinn steuern

Abschreibungen sind eine beliebte Möglichkeit, die Höhe des Gewinns oder Verlustes nach Belieben zu steuern. Jeder Euro, den Selbstständige als Abschreibung buchen, mindert den zu versteuernden Gewinn um denselben Wert – es sinkt die Steuerschuld. Eine Abschreibung ist somit eine Möglichkeit, dass das eigene Geld nicht in der Staatskasse landet, sondern im eigenen Portemonnaie bleibt.

Grundsätzlich können nur abnutzbare Wirtschaftsgüter planmäßig abgeschrieben werden. Mit den Standard-Abschreibungsmethoden lässt sich jedoch nicht die maximale Steuerersparnis erreichen. Deshalb sollten Selbstständige folgende Abschreibungsmöglichkeiten kennen:

Büro in den eigenen vier Wänden

Im Zuge der digitalen Revolution und der Verbreitung des Internets gibt es immer mehr Menschen, die ihrer beruflichen Tätigkeit von zu Hause nachgehen. Insbesondere Selbstständige und Freelancer, die weitestgehend online tätig sind, arbeiten im Home-Office. Für ein motiviertes Arbeiten im Home-Office kommt es diesen Menschen gerade Recht, wenn sie von ihrem heimischen Büro einige Steuervorteile erhalten.

Zunächst einmal ist anzumerken, dass Steuerzahler rückwirkend von einer Gesetzesänderun profitieren könnten. Viele verschiedene Kosten lassen sich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 kam es zu einer Gesetzesänderung, wodurch die Kosten für die Ausstattung sowie das häusliche Arbeitszimmer selbst rückwirkend ab 2007 als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abziehbar sind, vorausgesetzt

Um das Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, muss somit eine Notwendigkeit gegeben sein. Für den ersten Fall können die Kosten in unbegrenztem Umfang abgezogen werden. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, liegt die Grenze bei 1.250 Euro.

Zum Thema Arbeitszimmer noch zwei konkrete Fälle:

  1. Apartment als Arbeitszimmer: Ein außerhäusliches Arbeitszimmer, zum Beispiel im Dachgeschoss oder Keller, kann steuerlich vollständig geltend gemacht werden, solange es keine direkte Verbindung zu den privaten Räumen gibt. Zu diesem Fall gibt es mehrere Fälle, unter anderem BFH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. VIII R 52/07 und FG Köln, Urteil v. 9.9.2010, 10 – K 944/06.
  2. Arbeitsecke als Arbeitszimmer: Das Finanzgericht Köln hat in einem Fall entschieden (FG Köln, Urt. v. 19.5.2011 – 10 K 4126/09), dass die Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer selbst bei privater Nutzung in Höhe des betrieblichen beziehungsweise beruflichen Nutzungsanteils steuerlich geltend gemacht werden können.

Den Drucker steuerlich geltend machen

Selbstständige und Freelancer können ihre Arbeitsmittel steuerlich absetzen – das ist für viele Freelancer, die von zu Hause aus arbeiten, eine Notwendigkeit. Sie müssen meist teure Geräte anschaffen, um ihren Job auszuüben. In der Steuererklärung können sie aber nicht immer den kompletten Anschaffungswert angeben. Für Computer und Mulifunktionsgeräte gilt eine Sonderregel.

Drucker kann man grundsätzlich von der Steuer absetzen. Für Geräte, die man nicht alleine nutzen kann, unter anderem den angesprochenen Drucker, gibt es eine Besonderheit: Selbst wenn der Anschaffungspreis kleiner als 410 Euro ist, muss das Gerät zusammen mit dem Computer über einen Zeitraum von drei Jahren abgeschrieben werden. Der Abschreibungszeitraum orientiert sich an der AfA-Tabelle, welche auf der Seite des Bundesfinanzministeriums zu finden ist. Einzige Ausnahme ist das Multifunktionsgerät (Drucker, Scanner, Kopierer und Fax): Hier können die Anschaffungskosten von bis zu 410 Euro im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden, da das Gerät selbstständig nutzfähig ist.