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Ausbildung: Vertragsstrafe von der Steuer absetzen

Wer eine Ausbildung vom Arbeitgeber bezahlt bekommen sollte und dem im Fall des Abbruchs der Ausbildung oder des vorzeitigen Ausscheidens eine Vertragsstrafe droht, da er die Kosten für die Ausbildung in diesem Fall zurückzahlen muss, der kann diese Kosten auch von der Steuer absetzen.

In diesem Fall ist die Vertragsstrafe mit den Kosten für die Ausbildung gleichzusetzen. Dabei ist es nicht wichtig, aus welchen Gründen die Ausbildung abgebrochen wurde oder warum, sondern nur, dass Kosten für die Ausbildung anfielen – auch wenn diese erst nachträglich entstehen, z. B. da durch den Abbruch diese an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden müssen.

Wie auch andere Ausbildungskosten, kann man auch die Vertragsstrafe für eine abgebrochene Ausbildung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Auch hier muss lediglich die Voraussetzungen erfüllt sein, dass es sich um eine berufliche notwendige Ausbildung handelte bzw. um eine Ausbildung mit einem beruflichen Bezug. Das dürfte jedoch oft von sich aus gegeben sein, da die wenigsten Arbeitgeber die Kosten für eine Ausbildung übernehmen, die beruflich nicht notwendig ist.

Ob eine Ausbildung oder Fortbildung erfolgreich abgeschlossen wird oder nicht, wie z. B. im Falle eines Abbruchs, ist für die Absetzbarkeit an sich bedeutungslos, da die Werbungskosten nicht nur für den Erfolgsfall gewährt werden können. Das gilt auch dann, wenn eine Ausbildung ohne Beteiligung des Arbeitgebers angetreten, aber abgebrochen wurde.

Lediglich bei den vorab entstandenen Werbungskosten kann dies ein Problem werden, da ohne berufliche Zweckbindung, z. B. indem ein LKW Führerschein erworben werden muss, damit man als LKW Fahrer arbeiten kann, diese entfallen können bzw. nicht anerkannt werden.

Wichtig: Ob die Vertragsstrafe die gesamten Ausbildungskosten oder nur anteilige Ausbildungskosten umfasst oder eine pauschale Strafe unter den eigentlichen Ausbildungskosten vorsieht ist nachrangig – denn wie hoch die Kosten für die Ausbildung ausfallen bzw. in welchem Umfang diese vom Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden liegt in dessen Verantwortung. Nur überzogen dürften diese nicht sein.