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Steuerfreibetrag für Studenten aktuell

Während des Studiums ist es eigentlich so gang und gäbe, dass man nur über wenig Geld verfügt: vielleicht helfen die Eltern ein bisschen aus, man hat einen Nebenjob und ein wenig Bafög erhält man auch, aber mehr, als um über die Runden zu kommen, haben Studenten meistens nicht zur Verfügung. Doch Vorsicht: der Steuerfreibetrag für Studenten ist knapp bemessen.

Wird der Freibetrag überschritten, so klopft das Finanzamt an die Tür, allerdings ist der Steuerfreibetrag bei Studenten genauso hoch, wie bei anderen Arbeitnehmern oder Selbständigen auch: er liegt seit dem Jahr 2010 bei 8.004 Euro, zuvor lag er bei 7.664 Euro. Sofern die Einnahmen des Studenten unter dieser Einkommensgrenze bleiben, interessiert sich auch das Finanzamt nicht für ihn.

Dabei gilt, dass das BAföG grundsätzlich steuerfrei bezogen werden darf, das heißt, die BAföG Zahlungen zählen nicht zum „normalen“ Verdienst des Studenten. Entsprechend wird auch die Zahlung des Kindergelds, für das ebenso die Grenze von 8.004 Euro gilt, bevor der Anspruch verfällt, vom BAföG Anspruch nicht berührt.

Dafür jedoch haben die Eltern des Studenten die Pflicht, das BAföG in ihrer Steuererklärung, genau wie die Kindergeldzahlung, zu vermerken. Den Studenten selbst berührt das nicht, allerdings muss er seine Einkünfte offen legen: das gilt sowohl für Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, als auch für Einkommen aus Kapitalanlagen.

Studenten haben allerdings durchaus die Möglichkeit, ihr Einkommen zu drücken, und zwar indem sie diverse Kosten geltend machen. Entsprechend verlagert sich theoretisch die Summe der Einkünfte, die steuerbefreit sind, auf ca. 14.500 Euro. Geltend gemacht werden können studienbezogene Kosten, wie etwa:

Die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro (seit dem Jahr 2011, davor 920 Euro). Zu den Werbungskosten bei Studenten zählen all diejenigen Kosten, die mit der Arbeit bzw. dem Studium zusammenhängen und dessen Sicherung bzw. Erhalt dienen. Die Werbungskostenpauschale hat seine Gültigkeit, ohne dass man diverse Kosten en Detail nachweist. Je nachdem, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des Studenten allerdings sind, lohnt es sich, auch dem Finanzamt den Nachweis für die Kosten vorzulegen.

Nur dann ist es möglich, egal ob für Studenten oder Arbeitnehmer, höhere Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Dies gilt auch für die Sonderausgaben, sofern es sich um ein Erststudium handelt: bis zu 4.000 Euro pro Jahr sind abzugsfähig, darunter zum Beispiel die Kirchensteuer, Spenden und die Studiengebühren. Wer die Sonderausgaben nicht detailliert nachweisen möchte, dem kommt zumindest die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro pro Steuerjahr zugute.