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Erbschaftsteuer trotz unwirksamem Testament

Eine Erbschaft läuft bei mehreren Erben selten problemlos ab, selbst die engsten Familien können sich hier schnell zerstreiten. Noch kritischer wird es, wenn ein Erblasser ein unwirksames Testament verfügt hat, welches von einem Teil der Erben anerkannt und vom anderen Teil nicht anerkannt wird.

In einem Beispielfall, über den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, entschied eine Erblasserin, dass ihre Stieftochter die Alleinerbin sein sollte. Das Problem war jedoch, dass diese Verfügung mündlich erfolgte und damit rechtlich nicht gültig. Nach dem Tod wurde diese mündliche Verfügung von einem Teil der Erben anerkannt, von den anderen jedoch nicht.

Die Erben, die das mündliche Testament anerkannten verzichten anschließend zugunsten der mündlich benannten Alleinerbin zu deren Gunsten auf ihren Erbteil, während die verweigernden Erben ihren ihn rechtlich zustehenden Erbteil beanspruchten.

Das Finanzamt erhob trotzdem von den verzichtenden Erben die Erbschaftssteuer, trotz Abtretung ihrer Ansprüche an die Stieftochter, und forderte die Zahlung der Erbschaftsteuer von diesen ein.

Lauf BFH ist dies aber so nicht zulässig, denn: Auch wenn ein Testament an sich rechtlich unwirksam sein sollte, weil dies nicht in der entsprechenden und notwendigen Form abgegeben wurde, so kann es dies trotzdem sein, wenn dieses von den eigentlichen Erben trotz Unwirksamkeit anerkannt wird und diese sich nach dem Willen des Erblassers richten.

Dabei müssen auch nicht alle Erben den Willen und das unwirksame Testament anerkennen – es ist völlig ausreichend, wenn nur der anerkennende Teil der Erben und die im unwirksamen Testament begünstigten Erben das Testament anerkennen. Wenn das unwirksame Testament aufgrund der Verweigerung der anderen Erben nicht vollständig umgesetzt werden kann – im Beispielfall: die Stieftochter war letztendlich nicht Alleinerbin, sondern nur Miterbin – so beeinträchtigt das ebenfalls nicht die Übertragung des Anspruchs.

Das heißt, dass damit die abtretenden Erben auch keine Erbschaftsteuer zahlen müssen, da nicht sie, sondern derjenige, der im unwirksamen Erbe begünstigt wurde, das Erbe angetreten hat.

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