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Ehegattensplitting: Wann ist man dauernd getrennt?

Eine Trennung ist keine leichte Phase – vor allem nicht finanziell. Damit man sich das Leben aber nicht schwerer macht, als es ist, sollte man darauf achten, in der Trennung sich trotzdem noch soweit einig zu sein, um sich wenigstens steuerlich nicht gegenseitig mehr aufzubürden, als man muss.

Einer dieser Punkte ist die Möglichkeit des Ehegattensplittings und der Einzelveranlagung – denn: Der Splittingtarif kann nur dann genutzt werden, wenn man als Ehepaar mindestens an einem Tag im Jahr nicht dauerhaft getrennt lebte. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, so muss die steuerlich nachteilige Einzelveranlagung vorgenommen werden.

Eine dauerhafte Trennung liegt immer dann vor, wenn sowohl die räumliche, geistige als auch persönliche Einheit durchbrochen wurde. Während in einer Scheidung letzteres oft die Regel ist, muss es die räumliche Einheit nicht sein. Denn viele Ehepaare, die sich trennen wollen, leben trotzdem noch weiter unter einem Dach bzw. in einer Haushaltsgemeinschaft.

Die räumliche Trennung ist erst dann abgeschlossen, wenn ein Ehepartner ein volles Jahr nicht mehr der Haushaltsgemeinschaft angehört – erst ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr der Splittingtarif genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Sollte an mindestens einem Tag im Jahr die räumliche Trennung durchbrochen worden sein, so kann man weiterhin den steuerlich günstigeren Splittingtarif nutzen.

Beispiel: Dieter und Renate wollen sich Ende 2011 trennen – Dieter bezieht Ende 2011 eine andere Wohnung, jedoch noch nicht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Erst Anfang Januar 2012 räumt er die gemeinsame Wohnung, in der er noch mindestens einmal (2012) übernachtete. In diesem Fall bestand bis zum endgültigen Zeitpunkt seines Auszugs noch die räumliche Gemeinschaft fort. Dieter und Renate können somit 2012 den Splittingtarif genauso nutzen wie 2011.

Übrigens: Das gilt auch für Ehepaare, die sich nicht trennen wollen, aber in räumlicher Trennung leben! Das Finanzamt weist bei einer versuchten Inanspruchnahme des Splittingtarifs gern darauf hin, dass eine räumliche Trennung vorliegt und dieser somit nicht genutzt werden kann. Dies ist aber so nicht richtig, denn neben der räumlichen Trennung muss auch die persönliche und geistige vollzogen sein.

Nur wenn man nicht mehr zusammenleben möchte, weder räumlich noch „geistig“, und das über ein volles Jahr hinweg, liegt eine dauerhafte Trennung vor, ansonsten nicht! Wenn dies dem Finanzamt gegenüber erklärt wird, z. B. dass man trotz unterschiedlicher Haushalte trotzdem eine Lebensgemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft führt, so muss dies auch geglaubt werden, ohne dass die räumliche Trennung als Grund dagegen angeführt werden kann.

Ausnahme: Aufgrund unterschiedlicher Auskünfte der Partner zum Vorliegen einer Wirtschafts- oder Lebensgemeinschaft kann deren Bestehen bezweifelt werden.