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Kleingewerbe: Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG – Vorteil oder Nachteil?

Endlich hat man den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt und prompt wird man vor Entscheidungen gestellt, die man frisch im kalten Wasser kaum überblicken kann, z. B. ob man als Selbständiger mit einem Kleingewerbe die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG nutzen soll. Denn was auf den ersten Blick ein echter Vorteil ist, bringt auch gravierende Nachteile mit sich!

Endlich keine Mehrwertsteuer mehr! Oder doch nicht?

Für die meisten Endverbraucher ist es ein ewiger Wunsch und nun als Kleingewerbetreibender und Existenzgründer hat man die reale Möglichkeit, dass man keine Mehrwertsteuer mehr an den Staat abführen muss, sofern der Jahresumsatz (nicht der Gewinn!) im ersten Wirtschaftsjahr 17.500 Euro nicht übersteigt sowie 50.000 Euro Jahresumsatz in den Folgejahren.

Aber: Man ist lediglich von der Ausweisung der Mehrwertsteuer und deren Abführung bei den eigenen Rechnungen, die man Kunden stellt, befreit, jedoch nicht bei Rechnungen, welche man begleichen muss. Von der Umsatzsteuer ist man somit nur eingeschränkt befreit – und genau das ist auch der Haken bei der Umsatzsteuerbefreiung, da man je nach Art des Geschäftes letztendlich mehr zahlt als man müsste.

Umsatzsteuerbefreiung = mehr Steuern zahlen

Aber wie kann das sein? Hier verhält es sich ähnlich wie bei der Steuererklärung – diese kann, bis auf wenige Ausnahmen (Steuerklasse 3 und 5), freiwillig abgegeben werden, jedoch spart man sich mit der Nichtabgabe nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Steuervergünstigungen! Denn der Staat bzw. das Finanzamt geht immer sicher, dass es eher zu viel Steuern als zu wenig einnimmt – wer zu viel bezahlt, kann sich das ganze am Jahresende ja einfach wiederholen!

Ähnlich verhält es sich bei der Umsatzsteuerbefreiung: Zwar verzichtet der Fiskus auf die Abführung der Umsatzsteuer, jedoch nicht auf die Vorsteuer – die „Mehrwertsteuer für Unternehmer / Unternehmen“ – die man auf erhaltene Rechnungen zahlen muss. In der Start-Up Phase eines Unternehmens liegt die Vorsteuer jedoch oft über der Umsatzsteuer, z. B. durch den Ankauf von Betriebsausstattung oder durch den Aufbau eines Warenlagers.

Liegt die Vorsteuer jedoch über der abzuführenden Umsatzsteuer, kann man sich die zu viel gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Nutzt man jedoch die Umsatzsteuerbefreiung, so kann die Vorsteuer nicht angerechnet (auf die nicht anfallende Umsatzsteuer) und folglich auch nicht erstattet werden – man führt somit mehr Steuern ab, als man müsste, da man auf die Erstattung verzichtet.

Ausnahme: Unternehmen ohne hohe Ausgaben

Von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren letztendlich nur Unternehmen, welche:
– so gut wie keine Anschaffungskosten für die Betriebsausstattung haben,
– keine oder nur sehr geringe laufende Kosten oder
– keinen direkten Handel / Warenhandel betreiben.

Klassisch betrifft dies Dienstleistungsunternehmen oder Dienstleister, wie z. B. Programmierer oder private Betreuungskräfte, welche hauptsächlich die eigene Arbeitsleistung ohne den aufwendigen Einsatz von Fremdmitteln anbieten und abrechnen.