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Kleinunternehmer – wann ist die Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll?

Der Begriff „Kleinunternehmer“ ist im deutschen Steuerrecht ganz genau festgelegt. Die Kleinunternehmer nach dem Einkommensteuergesetz besteht, um Selbständige mit geringen Umsätzen steuerlich zu entlasten – so die weit verbreitete Meinung unter Steuerpflichtigen. Doch die Kleinunternehmerregelung kann sich auch zum Nachteil des Selbständigen auswirken: es gilt ganz genau nachzurechnen.

Zunächst einmal besagt die Kleinunternehmerregelung gemäß dem Einkommensteuergesetz, dass ein Selbständiger oder Freiberufler dann Kleinunternehmer ist, wenn er im laufenden Jahr mit seinen Einnahmen unter 17.500 Euro liegt, und die Einnahmen des kommenden Kalenderjahres 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten werden.

Ist dies der Fall, fällt man als Selbständiger automatisch unter die so genannte Kleinunternehmerregelung, das bedeutet, dass man von der Umsatzsteuer und damit auch von der Umsatzsteuer Voranmeldung befreit ist.

Die Befreiung der Umsatzsteuer stellt nun in den Augen vieler Steuerpflichtiger eine Steuererleichterung dar. Zunächst ist dazu jedoch zu sagen, dass es sich bei der Umsatzsteuer nicht um eine Steuer handelt, die der Unternehmer bezahlt. Tatsächlich bezahlt der Endverbraucher die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer und der Unternehmer hat dann die Pflicht, diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Das bedeutet also, der Unternehmer schlägt auf seinen eigentlichen Endpreis die zu zahlende Umsatzsteuer noch einmal drauf.

Hat ein Unternehmer nun vor allem Unternehmen als Kunden, er arbeitet also B2B – Business to Business – dann stört sich der Kunde, also das Unternehmen, das die Wahre kauft bzw. die angebotenen Dienstleistung in Anspruch nimmt, nicht an der Umsatzsteuer, da er diese Kosten wiederum selbst absetzen kann.

Wer allerdings eher Verbraucher als Kunden hat und keine Unternehmen, sollte sich überlegen, inwiefern die Kunden sich von der aufgeschlagenen Umsatzsteuer eher abschrecken lassen, das Produkt zu kaufen bzw. die angebotene Dienstleistung zu nutzen: denn für einen kleinen Verein oder eine Privatperson macht es eben doch ein Unterschied, ob die Erstellung der Webseite nun 1.500 Euro kostet, oder 1.500 Euro plus Umsatzsteuer.

Eine weitere Überlegung sollte sein, inwiefern denn viele Kosten geltend gemacht werden könnten, zum Beispiel weil eine Reihe von Neuanschaffungen anstehen. Nur wer Umsatzsteuer bezahlt, kann diese Kosten dann auch geltend machen – entsprechend wichtig ist es, dass Kleinunternehmer genau nachrechnen, ob sich die Kleinunternehmerregelung, neben den anderen angesprochenen Gründen, für sie überhaupt rechnet.

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