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Erbschaftsteuer sparen durch Umzug ins Ausland

Bei großen Vermögen schlägt die im internationalen Vergleich recht hohe deutsche Erbschaftsteuer kräftig zu – aber nur, wenn es sich bei dem Erblasser und dem Erben um so genannte Inländer handelt, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ist dem nicht so, trotz der deutschen Staatsbürgschaft, so entfällt die Steuerpflicht.

Das gilt aber nur, falls es sich um Vermögen und Besitz im Ausland handelt – besteht Vermögen oder Grundbesitz in Deutschland, so unterliegt dieses der deutschen Erbschaftsteuer. Ein Umzug ins Ausland kann dann lohnen, wenn im Ausland großes Vermögen besteht, welches spürbar von der hohen deutschen Erbschaftsteuer getroffen wird.

Das gleiche gilt übrigens auch für eine Schenkung, da die Vorgaben zur Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer weitgehend deckungsgleich sind. Möchte man bei der hohen deutschen Erbschaftsteuer (und Schenkungsteuer) sparen, kann ein Umzug ins Ausland durchaus seine Vorteile haben – denn in vielen Ländern ist die Erbschaftsteuer nicht nur wesentlich niedriger, teilweise gibt es sie gar nicht mehr, so dass im Erbfall überhaupt keine Steuern gezahlt werden müssen.

Um der deutschen Erbschaftsteuer teilweise oder vollständig zu entgehen, müssen jedoch sowohl Erblasser als auch Erbe der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und dies seit mehr als 5 Jahren aufgrund der Wegzugsbesteuerung. Vollständig kann man die Erbschaftsteuer sparen, wenn gar kein Vermögen in Deutschland besteht.

Beispiele:

Hans würde seinem Sohn Fritz mehrere Immobilien im Wert von 6 Millionen Euro im Ausland vererben. Fritz wohnt und arbeitet in Deutschland und unterliegt damit der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, sein Vater Hans wohnt jedoch im Ausland und ist nur beschränkt steuerpflichtig.

Beispiel Vermögen im Ausland: Würde Fritz nun für mindestens 5 Jahre aus Deutschland in ein anderes Land ziehen, dort wohnen und somit nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, so ist auch er nur noch beschränkt steuerpflichtig. Sollte dann der Erbfall eintreten, muss Fritz keine Erbschaftsteuer in Deutschland bezahlen. Wichtig ist, dass der Lebensmittelpunkt von Fritz im Ausland liegen muss, z. B. weil seine Familie dort wohnt – er kann weiterhin in Deutschland arbeiten, z. B. im Rahmen einer Zweitwohnung oder als Grenzgänger.

Beispiel Vermögen im Inland: Hans wohnt seit mehreren Jahren im Ausland, ist somit nur beschränkt steuerpflichtig und würde seinem Sohn Fritz Immobilien mit einem Wert von 6 Millionen Euro vererben, die sich in Deutschland befinden.

In diesem Fall macht ein Umzug für Fritz keinen Sinn, da, auch wenn er durch einen Umzug ins Ausland nach 5 Jahren nur noch beschränkt steuerpflichtig, sich das zu vererbende Vermögen in Deutschland befindet und damit, unabhängig vom Wohnsitz des Erben oder Erblassers, der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.

Beispiel Vermögen im Inland und Ausland: Hans würde seinem Sohn Fritz erneut Immobilien vererben, von denen sich ein Teil im Ausland und ein Teil in Deutschland befindet. Wäre Fritz unbeschränkt steuerpflichtig, müsste er sowohl die Immobilien im Inland als auch im Ausland der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen – er kann maximal, falls diese anfällt, die bereits gezahlte Erbschaftsteuer im Ausland anrechnen lassen.

Sollte er seit mindestens 5 Jahren im Ausland leben, bevor der Erbfall eintritt, so wäre nur das Vermögen in Deutschland steuerpflichtig. Für das Vermögen im Ausland kann er dann in Deutschland die Erbschaftsteuer sparen durch den Umzug ins Ausland.