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Unterhalt an Ehefrau im Ausland

Es kommt gar nicht so selten in Deutschland vor, dass Personen Unterhalt an im Ausland wohnende Personen entrichten. Diese Unterhaltsleistungen werden steuerlich besonders behandelt bzw. der Unterhaltszahler ist dazu verpflichtet, die Zahlungen nachvollziehbar nachzuweisen.

Grundsätzlich können die Unterhaltszahlungen natürlich nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die Person, die der Unterhaltszahler unterstützt, auch tatsächlich unterhaltsberechtigt bzw. unterhaltsbedürftig ist. Inwiefern der Steuerzahler der anderen Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, entscheidet das deutsche Zivilrecht. Unterhaltsberechtigt sind beispielsweise direkte Verwandte wie Eltern, Enkel oder Kinder.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen setzt also eine zivilrechtliche Unterhaltsbedürftigkeit der unterstützten Personen voraus. Es galt die abstrakte Betrachtungsweise – das bedeutet, die Unterhaltsbedürftigkeit konnte dem Grunde nach, nach Rechtssprechung des BFH, unterstellt werden.

Diese Rechtssprechung hat nun aber keine Gültigkeit mehr – eine Unterstellung findet entsprechend nicht mehr statt, vielmehr muss die Bedürftigkeit individuell bestimmt werden. Deswegen müssen Unterhaltspflichtige unbedingt beachten, dass eine Erwerbsobliegenheit besteht, sofern die Kinder volljährig sind; unterlässt das volljährige Kind eine Erwerbstätigkeit, obwohl diese zumutbar ist, so stehen diese theoretischen Einkünfte der Bedürftigkeit des Kindes entgegen.

Zusätzlich erfolgte eine Entscheidung des BFH bezüglich des Ehegattenunterhalts, wenn die Ehefrau im Ausland lebt: werden Unterhaltsleistungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht und lebt die zu unterstützende Person, also die Ehefrau, im Ausland, so müssen weder Erwerbsobliegenheiten noch die Bedürftigkeit selbst konkret geprüft werden.

Die Begründung liegt auch hier wieder im Zivilrecht: der Ehegattenunterhalt wird auch dann geschuldet, wenn keine Bedürftigkeit vorliegt, also gegenteilig zum Verwandtenunterhalt. Nicht verpflichtet ist der haushaltsführende Ehegatte, die eigene Arbeitskraft zunächst zu verwerten.

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