Kategorien:

Einkommensteuer: Unterhalt absetzen

Wer unterhaltspflichtig und einkommensteuerpflichtig ist, hat häufig mit hohen monatlichen Belastungen zu kämpfen. Diese erkennt auch das Finanzamt in der Form an und trägt ihnen Rechnung, indem es erlaubt, bestimmte Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer abzusetzen.

Hierbei ist egal, ob der Unterhalt an den getrennt lebenden / geschiedenen Ehepartner, einen Lebenspartner oder an einen als vom Gesetzgeber als bedürftig eingestuften Verwandten, der nach BGB unterhaltsberechtigt ist, gezahlt wird. Es gibt hier jeweils Möglichkeiten, den Unterhalt bei der Einkommensteuer abzusetzen.

Wer Unterhalt absetzen möchte, den er an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner zahlt, der braucht für die Einkommensteuer die Anlage U / Anlage Unterhalt – hier können Zahlungen bi maximal 13.805 Euro zusätzlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, die man als Unterhaltsverpflichteter zahlen muss, bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen für den Unterhalt gelten hier als Sonderausgaben. Ein Haken: Man muss die Steuernummer und das zuständige Finanzamt des Unterhaltsempfängers dem eigenen Finanzamt zur Kontrolle mitteilen, sowie dessen schriftliche Zustimmung nachweisen.

Für bedürftige Verwandte, für die man unterhaltspflichtig ist, kann ebenfalls die Anlage U genutzt werden, um den Unterhalt für diese von der Einkommensteuer absetzen zu können. Hier können maximal 7.680 Euro von der Steuer für den Unterhalt abgesetzt werden. Unterhaltspflichtig können sowohl Eltern und Großeltern sein, als auch bedürftige Partner in einer Lebensgemeinschaft.

Die in der Anlage Unterhalt bei der Einkommensteuer geltend gemachten Aufwendungen müssen dem Finanzamt genau dargelegt werden. Genau heißt, dass sowohl die Dauer der Unterhaltszahlungen als auch deren Höhe angegeben werden müssen – leben die Verwandten im Ausland, so muss die Behörde des jeweiligen Landes zusätzlich den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen. Die Zahlungen des Unterhalts müssen vom Unterhaltspflichtigen nachgewiesen werden – hier empfiehlt es sich, den Unterhalt stets zu überweisen, so dass ein Nachweis einfach mittels der Kontoauszüge möglich ist. Bargeldzahlungen werden nur dann akzeptiert, wenn diese quittiert worden sind und sich die Zahlungen mit der Abhebung bei einer Bank weitestgehend decken.

Diese Pflicht, die Zahlungen nachzuweisen um sie von der Einkommensteuer als Unterhalt absetzen zu können, entfällt nur dann, wenn es sich um Unterhalt an einen bedürftigen Lebenspartner handelt. Hier wird der Höchstbetrag von 7.680 Euro für das laufende Jahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Man kann aber leider nicht jede Zahlung von Unterhalt absetzen: So ist Unterhalt, der an Kinder gezahlt wird, nicht steuerlich absetzbar, solange man auch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld in Anspruch nimmt.

Wer jedoch seine Kinder mit Unterhalt unterstützen muss oder will, z. B. während diese ihren Zivildienst oder Grundwehrdienst ableisten und nur ein geringes Einkommen haben, kannvon der Einkommenssteuer auch diesen Unterhalt absetzen. Hier gilt jedoch die so genannte Opfergrenze, d. h.: Sollten die Unterhaltszahlungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Kindes sein, so kann das Finanzamt diese nicht anerkennen. Die Opfergrenze wird vom Finanzamt berechnet.

Hinterlassen Sie einen Kommentar





1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • anonym schrieb am 20. März 2014:

    Wenn es um Thema Steuerbelastung geht, steigen mir die Sorgenfalten ins Gesicht, denn ich bin Freiberufler und mache seit einigen Jahren aus Geiz ,einen Berater zu engagieren, meine Erklärung selbst. Ich muss zugeben, dass ich jedes Mal warte, bis der letzte Tag der Frist herannaht. Den Unterhalt von der Steuer abzusetzen, das war für mich ein Argument, das selbstverständlich zutrifft. Ich führe einen Großteil der regelmäßigen Fixkosten ab, da sich meine Büroräume in meinem privaten Lebensumfeld befinden.