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Unterhalt: Ex Partner müssen auch mit Kind arbeiten gehen

Jahrelang haben sich geschiedene Partner, die ihrem ehemaligem Partner unterhaltspflichtig waren, mehr oder weniger allein gelassen gefühlt und in einer Art Falle, ewig zahlen zu müssen. Jedoch änderte sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren oft zugunsten der „Zahlmeister“. Ein ewiger Streitpunkt war jedoch, ob die Mutter zur Annahme einer Arbeit verpflichtet ist und somit der Unterhaltsanspruch entfällt.

Wenn zumutbar: Arbeitspflicht!

Die „Arbeitspflicht“ kann jedoch seit dem 15.06.2011 als gegeben angesehen werden – denn an diesem Tag entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil Az. XII ZR 94/09, dass der geschiedene Partner, welcher sich um das Kind kümmert, nachweisen muss, wenn es ihm nicht möglich ist, eine Teilzeit oder Vollzeitstelle anzutreten.

Dieser Nachweis wäre nur dann möglich, wenn der geschiedene Partner, für den man unterhaltspflichtig ist, keine Möglichkeit hätte, für ein gemeinsames Kind eine Möglichkeit zur Betreuung zu erhalten, beispielsweise in Form eines Kinderkrippen, Kindergarten oder eines Hortplatz. Könnte ein Betreuungsangebot durch den ehemaligen Partner wahrgenommen werden, heißt das, dass die Unterhaltspflicht erlöschen kann – jedoch nur für den unterhaltspflichtigen Partner, nicht für das Kind.

Finanzielle Belastung: Kein Argument

In der Vergangenheit war die Mehrbelastung oft ein Argument, welches dem unterhaltspflichtigen Ex Partner in die Hände spielte: denn würden dem ehemaligen Partner durch die Mehrbelastung finanzielle Nachteile entstehen, z. B. durch die Kinderbetreuungskosten, dann konnte dieser nicht dazu gezwungen werden, eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle anzunehmen.

Aber: Angesichts der zahlreichen Möglichkeiten, die Kinderbetreuungskosten von der Steuer bei einer Berufstätigkeit abzusetzen zählt dieses Argument nicht mehr viel, denn: Sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen, seien es die direkten Kosten für die Betreuung im Kindergarten oder die indirekten für Ausgaben, die mit einer Betreuung durch eine betreuende Einrichtung (wie etwas der Kindergarten) oder eine Betreuungsperson (Tagesmutter) anfallen, kann man von der Steuer absetzen.

Eine alleinerziehende Mutter oder ein alleinerziehender Vater können so maximal 2/3 aller Kosten bis zu einem Betrag von 6.000 Euro, also nach Abzug des „privaten Drittels“ 4.000 Euro, steuermindernd geltend machen.

Sollte eine unterhaltspflichtige Person nicht nachweisen können, dass das gemeinsame Kind nicht durch einen Dritten betreut werden kann oder kein entsprechendes Betreuungsangebot verfügbar ist, damit eine Beschäftigung aufgenommen werden kann, so darf die Person, welche zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, die Zahlungen einstellen.

Wichtig: Erhebt der Unterhaltsleistende ebenfalls Anspruch auf den Kinderbetreuungsfreibetrag, so wird dieser per se zu gleichen Teilen, also 50 % / 50 % zwischen den Eltern aufgeteilt. Dies kann zur Folge haben, dass dem anderen Elternteil wiederum eine zu hohe finanzielle Belastung erwächst, da dieser den Steuerfreibetrag nicht mehr voll nutzen kann.

Je nachdem muss hier entweder das Verhältnis im gegenseitigem Einvernehmen neu aufgeteilt werden, beispielsweise 90 / 10 % – oder man geht das Risiko ein, dass der andere Elternteil sich möglicherweise doch auf eine Unzumutbarkeit berufen kann.