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Kindergeld in der 4 Monatslücke bekommen – Unterhaltssituation

Ob man ein Recht auf Kindergeld hat oder nicht, wird seitens der Ämter und zuständigen Familienkasse streng überwacht und ein stetiger Nachweis über die Berechtigung zum Erhalt eingefordert. Ausgenommen ist davon jedoch u. A. die sogenannte 4 Monatslücke, wenn eine Unterhaltssituation vorliegen sollte.

Doch was wird als typische Unterhaltssituation angesehen – müssen reell Zahlungen fließen? In erster Linie nein, denn eine typische Unterhaltssituation liegt aus Sicht der Familienkasse und des Amtes immer dann vor, wenn ein Kind finanziell kein ausreichendes Einkommen haben sollte.

Das heißt nicht, dass das Kind auch tatsächlich Unterhalt erhalten muss, weiterhin im elterlichen Haushalt leben muss oder kein eigenes Geld, z. B. um innerhalb der 4 Monatslücke ein zusätzliches Einkommen mit einem Ferienjob zu haben, verdienen darf, sondern nur, dass die finanziellen Mittel, die dem Kind zur Verfügung stehen, nicht ausreichen würden, damit dieses für sich selbst sorgen könnte.

Eine typische Unterhaltssituation besteht aus finanzieller Sicht mindestens solang, falls das Kind nicht mehr als 8.004 Euro verdienen sollte, was einem monatlichen Einkommen von knapp 667 Euro netto entsprechen würde. Bei der Wahl eines Übergangsjobs, beispielsweise nach der mittleren Reife bis zu einer Ausbildung oder zwischen Abitur und Studium, sollte darauf geachtet werden, dass dieser Grenzwert bei einem Arbeitseinkommen nicht überschritten wird.

Denn: Bei der Überschreitung des Maximaleinkommens von 8.004 Euro entfällt nicht nur der Anspruch auf das Kindergeld innerhalb der 4 Monatslücke, sondern für das ganze Jahr – bisher erhaltenes Kindergeld muss ebenfalls zurückgezahlt werden. Auch wenn man als junger Mensch gern sein eigenes Geld verdienen möchte, würde beispielsweise ein Einkommen von 8.400 Euro statt 7.900 Euro einem Verlust des Kindergeldanspruchs (oder Kinderfreibetrages) von 2.208 Euro, was einen Verlust von mindestens 1.708 Euro, ohne die zu berücksichtigende höhere steuerliche Belastung, entspricht.

Wichtig: „Ferienjob / Überbrückungsjob“ Neben dem Höchsteinkommen von 8.004 Euro, die ganzjährig gilt, darf für den Anspruch auf Kindergeld innerhalb der 4 Monats Lücke auch keine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden – und was eine Vollzeittätigkeit ist oder nicht, ist eine echte Tücke, da Ämter, Gerichte und Kassen hier jeweils unterschiedliche Höchstgrenzen ansetzen.

Für das Bundeszentralamt für Steuern, und damit auch für das Finanzamt, liegt bereits dann eine Vollzeittätigkeit vor, falls das Kind mehr als 75 % der tariflich vereinbarten, branchenülichen oder betrieblich üblichen Arbeitszeit ausübt, während der Bundesfinanzhof diese Grenze bei bis zu 33 bis 37 Wochenstunden ansetzt, was je nach Branche einem Beschäftigungsniveau von 82 bis 92 % entsprechen würde.

Bei einem Beschäftigungsniveau von mehr als 75 % ist somit immer Ärger vorprogrammiert, auch wenn das Einkommen unter der Grenze von 8.004 Euro liegen sollte, da somit laut Ansicht des Finanzamts eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und damit kein Anspruch mehr auf eine Fortzahlung von Kindergeld innerhalb der 4 Monats Lücke besteht.

Jedoch gilt auch umgekehrt, dass bei einer Wochenarbeitszeit von unter 20 Stunden automatisch eine Unterhaltssituation in jedem Fall besteht, auch wenn das Einkommen sehr hoch sein sollte – so hoch, dass ein Kind sich aus diesem problemlos selbst finanzieren könnte.

Dazu ein Beispiele: Ursula und Rita haben beide ihre Ausbildung (z. B. Abitur) im Mai beendet und können im Oktober ein Studium beginnen – aufgrund der 4 Monatslücke müssen sie sich nicht arbeitssuchend melden, jedoch wollen sie in der Zeit nicht untätig herumsitzen. Ursula bekommt einen Aushilfsjob in einer Fabrik, bei dem sie 35 Stunden pro Woche arbeiten muss und 4,50 pro Stunde netto verdient – Rita bekommt einen Job als Hostess und muss nur 15 Stunden pro Woche arbeiten, verdient jedoch pauschal 1.800 Euro pro Monat.

Auch wenn Rita so mehr verdient und wesentlich weniger arbeiten muss als Ursula, so hat aus Sicht des Finanzamts Rita weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld – Ursula jedoch nicht, da sie eine Vollzeitstelle ausübt, auch wenn sie viel weniger in dieser verdient. Ursula bzw. ihre Eltern müssten im schlechtesten Fall den Kindergeldanspruch vor Gericht erstreiten, da die Meinung des BZSt und des BFH hier eben stark unterschiedlich sind.

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