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Sonderabschreibung für kleine Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren in steuerlicher Hinsicht von einigen Regelungen, die das deutsche Steuerrecht extra für sie vorsieht. Neben der Möglichkeit, eine degressive Abschreibung nutzen zu könne, was oft von Vorteil ist, besteht auch die Möglichkeit, Sonderabschreibungen vorzunehmen.

Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Unternehmen können bis zu einer Höhe von 20 % vorgenommen werden. Um diese Sonderabschreibungen nutzen zu können, muss das Unternehmen jedoch gewisse Betriebsvermögensgrenzen aufweisen, die nicht überschritten werden dürfen, denn dann können die Sonderabschreibungen in dieser Form nicht mehr genutzt werden.

Die Betriebsvermögensgrenzen haben sich durch eine neue Regelung erst kürzlich geändert:

– Bilanzierende: 335.000 Euro (ehemals 235.000 Euro)
– Land- und Forstwirtschaft: 175.000 Euro (ehemals 125.000 Euro)
– Bei EÜR: 200.000 Euro (ehemals 100.000 Euro)

Vorteil Sonderabschreibungen
Ein einfaches Beispiel genügt, um die Vorteile der Sonderabschreibung aufzuzeigen: Ein Unternehmen, das die Betriebsvermögensgrenze einhält, schafft Maschinen bzw. bewegliche Wirtschaftsgüter an. Zusätzlich zur degressiven Abschreibung von bis maximal 25 % pro Steuerjahr, in dem die Maschinen angeschafft bzw. hergestellt wurden, und für weitere vier Jahre, kann der Unternehmer Sonderabschreibungen bis zu 20 % für sich nutzen.

Entsprechend ergibt sich für das Jahr der Anschaffung der Maschinen bzw. für das erste Jahr ein Prozentsatz von 45 (sofern im Januar die Anschaffung vorgenommen wurde), der im Sinne der Betriebsausgaben geltend gemacht werden kann und den Gewinn mindert.

Dabei kann der Unternehmer selbst entscheiden, wie viel Prozent in welchem Jahr im Sinne der Sonderabschreibung genutzt werden sollen, er kann also die Höhe seines Gewinns gewissermaßen steuern.

Zu beachten ist, dass ab dem Jahr 2011 wieder die alten, niedrigeren Gewinngrenzen bzw. Betriebsgrößenmerkmale angesetzt werden, die Sie oben in Klammern aufgeführt vorfinden.