- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Steuerbegünstigte Unterstützung von Personen

Sofern man gewissen Personen bzw. Angehörigen finanziell weiterhilft, so sind die Kosten, die dabei entstehen unter gewissen Voraussetzungen absetzbar, und zwar als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung. Die Voraussetzungen, wann eine steuerliche Begünstigung stattfindet, sind genau festgelegt, und sollten von den Steuerpflichtigen unbedingt beachtet werden.

Die Leistungen, die man für eine Berufsausbildung oder den Unterhalt an unterhaltsbedürftige Personen zahlt, sind seit dem Jahr 2010 gemäß § 22a Abs. 1 EStG mit 667 Euro monatlich bzw. 8.004 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der empfangene unterhalt muss deswegen aber weder in der Steuererklärung der unterhaltsberechtigten Person angegeben werden, noch findet eine Besteuerung der Leistungen statt.

Vorausgesetzt wird, dass es sich auch tatsächlich um eine unterhaltsberechtigte Person handelt, entsprechend muss der Steuerzahler gegenüber einer verwandten Person unterhaltsverpflichtet sein. Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss sie nachweisen, dass sie ausreichend versucht hat, die eigene Arbeitskraft für den Unterhalt eingesetzt zu haben.

Generell kommen die folgenden Personen in Frage:

– Partner innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
– Nichteheliche Lebensgemeinschaften
– Die Mutter eines Kindes, das nicht ehelich ist
– Leibliche Kinder, Eltern, Enkelkinder, Großeltern, Adoptivkinder
– Der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner

Unterhalt an einen Partner in intakter Ehe kann nur dann geltend gemacht werden, wenn eine besondere Veranlagung und entsprechend kein Splittingtarif besteht – beispielsweise dann, wenn der zu unterstützende Ehegatte im Ausland lebt, der Steuerzahler selbst in Deutschland.

Gemäß § 33a Abs. 1 können Leistungen, die man an ein Enkelkind oder Kind zahlt, aber nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn für dieses Kind niemand ein Anrecht auf die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld hat – es zählen die im Ausland gewährten kindergeldähnlichen Leistungen.

Das Ganze kommt also beispielsweise Eltern zugute, die aufgrund des Alters der Kinder weder Kinderfreibetrag noch Kindergeld für ihr volljähriges Kind beziehen, sich das Kind aber noch inmitten einer Berufsausbildung befindet – die Absetzbarkeit der Unterstützung, die Eltern diesen Kindern gewähren, stellt also zumindest eine kleine finanzielle Entlastung dar. Allerdings können die Kosten bei Unkenntnis nicht im Nachhinein noch geltend gemacht werden, wenn der Steuerbescheid bereits aufgrund des Ablaufs der Frist bestandskräftig ist.

Nur die das Kindergeld übertreffenden Beträge können berücksichtigt werden, wenn man mit seinen Leistungen mehrere Personen unterstützt, die alle in einem Haushalt mit Kindern leben, für die der Unterhaltszahlende einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Wer seine Schwiegereltern, Großeltern oder Eltern im eigenen Haushalt bzw. in einem Altenheim unterbringt, kann die entstehenden Kosten bis zum Höchstbetrag von 8.004 Euro abziehen, findet die Unterbringung in einer Pflegestation oder einem Pflegeheim statt, so handelt es sich um außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG.