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Eingangsstempel gilt als Urkunde

Ob bei einer Klage oder einem Widerspruch: Immer gilt es Fristen zu beachten und wenn man diese Verstreichen lässt, so verzichtet man auf sein Recht. Nicht immer kann man jedoch die Öffnungszeiten der Behörden voll wahrnehmen, um noch „auf dem letzten Drücker“ ein Schriftstück abzugeben.

Fast jede Behörde bietet, in Anerkennung der Notwendigkeit dass eine fristgerechte Zustellung auch noch außerhalb der Öffnungszeiten möglich ist, sogenannte Nachtbriefkästen an. Damit man nicht am frühen morgen eines Folgetages noch schnell einen Brief einwerfen kann, damit dieser auf den vorhergehenden Tag fällt, sind diese Nachtbriefkästen jedoch mit einer „Nachtklappe“ ausgestattet – das heißt: Schriftstücke und Briefe die vor und nach 24 Uhr eingehen, werden in getrennte Fächer sortiert.

Wird am nächsten Tag der Briefkasten beim Gericht oder Finanzamt entleert, so erhalten die Schriftstücke verschiedene Eingangsstempel – den des aktuellen und des Vortages. Dieser Eingangsstempel der Behörde gilt als Beurkundung, dass das Schriftstück zum jeweiligen Tag eingegangen ist.

Dieser behördliche Beurkundung anzufechten, beispielsweise wenn die Frist am Vortag ablief und der Brief auf den Folgetag gestempelt wurde, ist so gut wie unmöglich, da man nachweisen müsste (Zeugen usw.), dass der Brief am Vortag eingeworfen wurde, auch wenn dieser auf den Folgetag gestempelt wurde.

Man sollte somit, auch wenn man sich nur ungern damit auseinandersetzt, nicht immer bis zum letzten Tag warten und (im wahrsten Sinn des Wortes) 5 vor 12 den Brief oder das Schriftstück einwerfen – denn sollte man den „Klappenschluss“ verpassen, ist auch die Frist verstrichen. Und gerade bei unangekündigten Nachzüglern lassen Behörden selten Gnade vor Recht ergehen.