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Steuervereinfachungsgesetz – Ehegatten Veranlagung

Ganze sieben Veranlagungsarten für Ehepaare kennt das deutsche Steuerrecht bis zur Neuerung durch das Steuervereinfachungsgesetz: das Witwensplitting, die besondere Veranlagung nach Grund-Tarif, die getrennte Veranlagung nach Grundtarif, Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting, das Trennungsjahr Sondersplitting, das Witwen-Splitting und die Einzelveranlagung nach Grundtarif. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz von 2011 reduziert sich das Ganze auf nur noch vier mögliche Veranlagungsarten.

Diese vier Wahlmöglichkeiten belaufen sich im Sinne des Steuervereinfachungsgesetzes auf

– Sondersplitting im Trennungsjahr
– Zusammenveranlagung / Ehegattensplitting
– Witwensplitting
– Einzelveranlagung mit Grundtarif

Die Verständlichkeit und die Verwaltungspraxis sollen durch diese Änderungen erleichtert werden. Entsprechend wird die Einzelveranlagung bei Ehegatten eingeführt, dafür jedoch die besondere und getrennte Veranlagung von Ehegatten abgeschafft. Das bedeutet konkret:

– es entfällt der § 26 c EStG / im Jahr der Eheschließung besondere Veranlagung, durch die Wahl der Einzelveranlagung bleibt jedoch das Witwensplitting erhalten.

– Die Einführung einer Möglichkeit zur Tarifminderung findet statt. Das bedeutet, dass je nach Ereignis die Einzelveranlagung nun doch steuerlich günstiger ist, als die bislang als am günstigsten geltende Zusammenveranlagung bei Ehegatten.

– Wurde eine Veranlagungsart gewählt, so ist diese fortan bindend. Das bedeutet, dass Ehepaare die Veranlagungsart nicht mehr wie bislang ihre Veranlagungsart so oft sie wollen ändern können.

– Künftig findet der Ausschluss einer gemeinsamen oder einzelnen Veranlagung bei einem gestorbenen und wiederverheirateten Ehegatten statt, unberührt bleibt dabei jedoch im Rahmen der Einzelveranlagung der für verstorbene Ehegatten gültige Splittingeffekt.

– Die zumutbare Belastung wird bei einzeln veranlagten Ehegatten gemäß der Summe der Einkünfte von jedem Ehegatten festgelegt, und zwar im Gegensatz zur getrennten Veranlagung, bei der zur Berechnung der zumutbaren Belastung die Einkünfte beider Ehegatten relevant sind.

– Eine getrennte Veranlagung ist mit dem Steuervereinfachungsgesetz künftig nicht mehr möglich, an ihre Stelle tritt die Einzelveranlagung für Ehegatten. Es gilt prinzipiell die Individualbesteuerung, wobei im Sinne der Steuervereinfachung auch eine jeweils hälftige Zuordnung beantragt werden kann.

Die Änderungen treten zum 1.1.2013 in Kraft.

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