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Erbschaftsteuer sparen: Versorgungsfreibetrag

Sollte man ein großes Vermögen erben können, so wärt die Freude meist nur bis zum Erhalt des Steuerbescheides – denn der Staat lässt sich das Ableben eines Steuerzahlers leider kräftig mit der Erbschaftsteuer versüßen. Dabei sollte man beachten, ob bei der Bemessung der Erbschaftsteuer wirklich alle Stricke gezogen wurden.

Denn die Erbschaftsteuer macht sich an 2 Faktoren fest:
– Höhe des geerbten Vermögens sowie an dem
– Verwandtschaftsgrad der Erben

Letzteres lässt sich nach dem Tod des Erblassers nicht mehr ändern, das kann dieser nur zu seinen Lebzeiten. Die Höhe des vererbten Vermögens ist jedoch nachträglich noch geringfügig beeinflussbar, z. B.:
– indem durch ein Wertgutachten der Wert als geringer, als vom Finanzamt festgestellt wurde, nachgewiesen wird (z. B. bei Immobilien)
– weil noch offene Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers bedient werden müssen.
– indem man die Kosten für die Bestattung und die Abwicklung des Erbes pauschal mit 10.300 Euro ohne Nachweis geltend machen kann.

Dazu kommen die Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 bis 500.000 Euro liegen können. Diese betragen für:
– Ehepartner / eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro,
– Kinder: 400.000 Euro,
– Enkel, falls Elternteil verstorben: 400.000 Euro,
– Enkel: 200.000 Euro und
– andere Personen: 20.000 Euro.

Kinder sowie Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können zusätzlich den Versorgungsfreibetrag nutzen und damit die Erbschaftsteuer sparen. Für verwitwete Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro, für leibliche Kinder beträgt der Versorgungsfreibetrag:
– bis zum Alter von 5 Jahren: 52.000 Euro
– zwischen 5 bis 10 Jahren: 41.000 Euro
– zwischen 10 bis 15 Jahren: 30.700 Euro
– zwischen 15 bis 20 Jahren: 20.5000 Euro
– zwischen 20 bis 27 Jahren: 10.300 Euro

Ab dem 27. Lebensjahr entfällt der Versorgungsfreibetrag für Kinder.

Bei dem Versorgungsfreibetrag ist jedoch zu beachten, dass dieser durch das Finanzamt gemindert werden kann, da auch die Witwenrente, Waisenrente und Halbwaisenrente hiervon abgezogen wird, sowie Zahlungen an die Erben aus anderen Versorgungsleistungen wie etwa aus einer betrieblichen Altersvorsorge oder Unfallversicherung.

Als Beispiel: Hans vererbt seinem 7 Jahre alten Sohn Fritz etwas – Fritz (bzw. dessen Vormund) kann hier den Freibetrag von 400.000 Euro nutzen, sowie den Versorgungsfreibetrag von 41.000 Euro. Erhält Fritz eine Halbwaisenrente oder Zahlungen aus einer Vorsorgeversorgung von 6.000 Euro reduziert sich der Versorgungsfreibetrag auf 35.000 Euro. Er könnte somit insgesamt 435.000 Euro steuerfrei erben.

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