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Minijob versteuern – alle Infos auf einen Blick

Bei Minijobs handelt es sich generell um geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Arbeitnehmer monatlich maximal 400 Euro brutto verdient. Normalerweise unterliegen Minijobber nicht der Pflicht, Sozialabgaben und Steuern abzuführen, der Arbeitgeber selbst berechnet die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge pauschal und bezahlt diese.

Minijobs werden oft als zusätzliche Verdienstquelle neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt, auch dann bleiben sie zunächst erstmal steuerfrei. Wird jedoch noch ein zweiter Minijob dazu angenommen, wird dieser zusätzliche Verdienst der Hauptbeschäftigung zugerechnet und entsprechend muss dann auch der verdienst aus dem Minijob versteuert werden.

Die Steuerfreiheit gilt auch für den ersten Minijob nur dann, wenn die Verdienstgrenze, die bei 400 Euro pro Monat liegt, nicht überschritten wird. Wichtig: zum Jahreseinkommen, das auf die Monate dann entsprechend umgerechnet wird, zählen auch sämtliche Sonderzahlungen. Denn auch bei einem Minijob hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, sofern im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag festgelegt.

Beispielrechnung: wer zum Beispiel monatlich 380 Euro verdient und im Dezember Weihnachtsgeld in Höhe von 380 Euro erhält, liegt mit seinem monatlichen Verdienst bei 411,67 Euro und muss seinen Verdienst damit versteuern. Bei schwankendem Verdienst wird grundsätzlich der Jahresverdienst berücksichtigt und durch 12 geteilt. Sind die Schwankungen allerdings nicht vorhersehbar, zum Beispiel weil der Minijobber kurzfristig und temporär eine Krankheitsvertretung übernehmen musste, bleibt er versicherungsfrei.

Wer mehrere Minijobs ausübt, wobei diese nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden dürfen, darf mit allen Jobs gemeinsam die Verdienstgrenze von 400 Euro pro Monat nicht überschreiten, ansonsten wird der Verdienst auch hier besteuert. Die Sozialversicherungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Minijob Zentrale die Versicherungspflicht ermittelt und diese Information an den Arbeitgeber weitergegeben hat.

Wer neben seiner sozialversicherungspflichtigen hauptberuflichen Tätigkeit einen Minijob annimmt, muss diesen zunächst nicht versteuern, wenn der Verdienst des Minijobs die 400 Euro Grenze monatlich nicht überschreitet. Nimmt der Arbeitnehmer einen zweiten Minijob an, so wird dieser voll seinem sozialversicherungspflichtigen Einkommen der Hauptbeschäftigung zugerechnet.

Minijobber sind generell nicht rentenversicherungspflichtig, der Arbeitgeber entrichtet einzig Pauschbeträge, die allerdings nur in sehr niedrigen Rentenansprüchen resultieren. Stockt der Minijobber die pauschalen Beiträge aus eigener Tasche auf, erwerben sie den vollen Anspruch auf die Leistungen der Rentenversicherung.