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Was kann man alles von der Steuer absetzen?

Eine Frage, die sich wahrscheinlich die meisten Steuerpflichtigen fragen, wenn sie auf die Formulare ihrer Steuererklärung blicken, oder an ihre letzte Einkommensteuererklärung bzw. ihren Lohnsteuerjahresausgleich denken, der eine erdrückend hohe Steuerzahlung ergab, die man nun gerne etwas drücken würde. Genau dazu haben Steuerbürger zahlreiche Möglichkeiten, denn das deutsche Steuerrecht ist ausgesprochen vielschichtig und bietet Arbeitnehmern, Unternehmern, Freiberuflern, Rentnern und Pensionären zahlreiche Wege, die Steuerlast zu senken.

Natürlich sind die Kosten, die man geltend machen kann, immer abhängig von der ausgeübten Tätigkeit, vor allem hinsichtlich der Werbungskosten bzw. bei Selbständigen in Hinblick auf die Betriebsausgaben, oder der Lebenssituation, in der man sich befindet, ins besondere bezüglich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen. Wer sich nicht mit den jeweiligen Pauschalen zufrieden geben möchte, bei den Werbungskosten sind es 920 Euro für Arbeitnehmer, bei den Sonderausgaben 36 Euro bzw. 72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung, kommt nicht umhin, die Kosten einzeln nachzuweisen.

Dazu ist es notwendig, dass man Rechnungen und Belege sammelt, und je nachdem seiner Einkommensteuererklärung beifügt. Welche Belege das Finanzamt genau sehen möchte, erschließt sich dem Steuerzahler in aller Regel im Zuge der Erledigung der Einkommensteuererklärung, zum Beispiel auch, wenn das ElsterFormular genutzt wird, dass jeweils gesondert auf das Beifügen notwendiger Belege hinweist.

Zu den Werbungskosten gehören neben den Fahrtkosten, die man mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer bzw. den tatsächlichen Kosten, sofern Bus oder Bahn genommen werden und nicht das eigene Auto, abrechnet, Dienstreisekosten, was nicht nur die Fahrtkosten sondern auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten beinhaltet, Bewerbungskosten, auch hier die Aufwendungen für die Fahrt zu Vorstellungsgesprächen beinhaltend, Fortbildungskosten und, sofern den beruflichen Mittelpunkt darstellend oder weil kein Ersatz besteht, das heimische Arbeitszimmer.

Berufsbekleidung kann nur derjenige absetzen, der für seinen Beruf keine Alltagskleidung verwenden kann, Arbeitsmittel werden bis zu einem Betrag von 410 Euro netto als Gesamtbetrag abgeschrieben, ging der Kaufpreis darüber hinaus, muss sie der Steuerzahler über den Zeitraum der üblichen Nutzung hinweg abschreiben – bei einem Schreibtisch sind das beispielsweise 10 Jahre.

Die Kosten, die man theoretisch von der Steuer absetzen kann, sind vielschichtig, und eigentlich pauschal auch nicht zu nennen, da für einen Unternehmer, der Vermieter ist und zwei Kindern unter sechs Jahren hat, andere Kosten abzugsfähig sind, als für eine alleinerziehende Arbeitnehmerin mit einem sechzehnjährigen Sohn.

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