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Einkommensteuer Vorauszahlung bezahlen

Bei manchen Arten von Einkünften verlangt das Finanzamt gegebenenfalls eine Einkommensteuer Vorauszahlung, die quartalsweise bzw. vierteljährlich erfolgen muss. Das bedeutet, dass ein Steuerabzug direkt an der Einnahmequelle nicht stattfindet. Die durch den Steuerzahler geleisteten Vorauszahlungen werden dann später im Rahmen der Steuerveranlagung beachtet und von der zu zahlenden Steuerschuld abgezogen bzw. auf die Steuerschuld angerechnet.

Dies gilt für alle positiven Einkünfte freiberuflich selbständiger oder gewerblich selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Renteneinkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und schließlich auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen, sofern sich das Depot bzw. Konto im Ausland befindet.

Festgesetzt durch das Finanzamt nach § 37 EStG werden die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Nicht die Regel, auch wenn es durchaus vorkommen kann, sind Einkommensteuervorauszahlungen für Ehepaare, bei denen die Ehegatten die Steuerklassenkombination 3/5 haben und im Verlauf des Steuerjahres nicht ausreichend Lohnsteuer gezahlt haben.

Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung orientiert sich dabei immer an der Einkommensteuerveranlagung des Vorjahres bzw. am letzten Steuerbescheid, genauer gesagt an der Steuerschuld, die sich nach Berechnung der Steuerabzugsbeträge ergab. Sollte eine letzte Steuerveranlagung nicht vorliegen, zum Beispiel weil sich der Steuerpflichtige in seinem ersten Geschäftsjahr befindet, wird als Grundlage zur Berechnung die voraussichtliche Steuerschuld angenommen, das Finanzamt nimmt dann eine Schätzung der Höhe der Einkommensteuervorauszahlung vor.

Die Vorauszahlungen werden vierteljährlich festgelegt, und werden als Zahlungstermin jeweils zum 10.3., dem 10.6., dem 10.9. und dem 10.12. fällig. Das Finanzamt setzt jedoch nur dann Vorauszahlungen fest, wenn sie für das gesamte Steuerjahr über einem Betrag von mindestens 400 Euro liegen würden und entsprechend eine einzelne quartalsweise Steuervorauszahlung nicht unter 100 Euro liegt. Nicht an einen Mindestbetrag gebunden ist hingegen die Herabsetzung der Vorauszahlung.

Rein rechtlich betrachtet handelt es sich bei dem Vorauszahlungsbescheid um einen selbständigen Steuerbescheid, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Vorauszahlungsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid erhält. Sollte nach Meinung des Steuerzahlers die Höhe der Vorauszahlung unzutreffend sein, so muss entsprechend auch gesondert gegen den Vorauszahlungsbescheid innerhalb von einer einmonatigen Frist Einspruch eingelegt werden.

Der Vorauszahlungsbescheid unterliegt dem Vorbehalt zur Nachprüfung, das bedeutet, Steuerzahlern ist es grundsätzlich möglich, die festgesetzten Vorauszahlungen ändern zu können.