- Steuerncheck.net - https://www.steuerncheck.net -

Gewerbesteuer Vorauszahlung an die Gemeinde

Selbständige, die einen Gewerbeschein besitzen bzw. gewerbliche Einkünfte erzielen, haben die Pflicht, Gewerbesteuer an die Gemeinde abzuführen. Dabei muss die Gewerbesteuer zunächst quartalsweise als Vorauszahlung durch den Gewerbetreibenden entrichtet werden, was letztendlich im Rahmen der Gewerbesteuererklärung am Ende des Steuerjahres verrechnet wird. Die Fristen zur Gewerbesteuer Vorauszahlung sind auf jeden Fall einzuhalten.

Die Termine zur Vorauszahlung der Gewerbesteuer fallen jeweils auf den 15. Januar, den 15. Mai, den 15. August und schließlich auf den 15. November. Die Höhe der zu leistenden Vorauszahlungen orientiert sich dabei immer an der Höhe der Gewerbesteuer, die der Steuerpflichtige im Vorjahr bezahlen musste.

Natürlich kommt es bei Selbständigen vor, dass die Einnahmen gehörigen Schwankungen unterliegen – wer also erwartet, dass der Gewinn im laufenden Steuerjahr niedriger als im Vorjahr sein wird, einen Antrag stellen, und die Herabsetzung bzw. die Ermäßigung der Gewerbesteuervorauszahlungen verlangen. Im Übrigen sind nur dann Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zu leisten, wenn die Vorauszahlungen bei mindestens 50 Euro liegen.

Durch Zahlung der Gewerbesteuer ergibt sich nach § 35 EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer – das bedeutet, dass ein gewisser Anteil der zu zahlenden Gewerbesteuer von der Höhe der Einkommensteuer subtrahiert wird. Dadurch erfolgt auch eine Minderung des Solidaritätszuschlages, eine Auswirkung auf die Kirchensteuer findet allerdings nicht statt.

Die Höhe der Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuervorauszahlung liebt beim Gewerbesteuermessbetrag x 3,8, der Höchstbetrag der Ermäßigung wird in § 35 EStG geregelt, die Eintragung der übrigen Einkünfte erfolgt auf Seite 1 der Anlage G unten.

Rechenbeispiel: der Gewerbesteuermessbetrag liegt bei 1.767 Euro – die Einkommensteuer verringert sich also um 1.767 Euro x 3,8 = 6.715 Euro.

Im Gegensatz zu einer Fondsgesellschaft sind Privatanleger, die an gewerblichen geschlossenen Fonds Anteile halten, nicht zur Abführung von Gewerbesteuer verpflichtet, der Sparer hat also keine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Vielmehr findet eine Zuweisung des Gewerbesteuermessbetrages und der anzurechnenden Gewerbesteuer durch die Fondsgesellschaft statt, die der Sparer in seiner Steuererklärung in Zeile 16 und 17 der Anlage G eintragen muss.