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Verlustrücktrag in das Vorjahr

Grundsätzlich haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Verlustabzug in anderen Jahren als im aktuellen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, und zwar dann, wenn sich die Verluste im Veranlagungszeitraum nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgleichen lassen. Der Verlustausgleich wird in § 10 d EStG geregelt und kann sowohl in Form eines Verlustrücktrag, als auch in Form eines Verlustvortrags vorgenommen werden.

Ein Verlustabzug ist immer nur dann möglich, wenn negative Einkünfte bzw. eine negative Summe der Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen. Nicht verlustbringend nach R 10 d Abs. 1 EStR 2008 wirkt sich entsprechend der Freibetrag für Land- und Forstwirte sowie der Abzug des Altersentlastungsbeitrag aus. Inwiefern das Einkommen, das zu versteuern ist, negativ ist, ist irrelevant.

Erst wenn keine auf normale Art und Weise zu besteuernden Einkünfte mehr zur Verrechnung von Verlusten zur Verfügung stehen, werden die außerordentlichen Einkünfte, die bekanntlich ermäßigt besteuert werden, herangezogen.

Gemäß § 10 d Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige die Höhe, mit der ein Verlust im Vorjahr berücksichtigt wird, selbst festlegen – möglich ist allerdings nur das zurücktragen lassen von Verlusten in das Vorjahr, die Jahre davor bleiben unberührt. Bei 515.500 Euro schiebt das Finanzamt allerdings einen Riegel vor, höhere Summen können in einem Verlustrücktrag auf das Vorjahr nicht berücksichtigt werden – es verdoppelt sich die Summe bei Zusammenveranlagung.

Der Verlust, der zurückgetragen wird, findet Abzug von der Gesamtsumme der Einkünfte aus dem Vorjahr und wird dabei vorrangig behandelt – das heißt, er wird noch vor den außergewöhnlichen Belastungen und den Sonderausgaben des Vorjahres berücksichtigt. Entsprechend ist es möglich, wobei dies von der Höhe des Verlustes abhängt, dass sich diverse Abzugspositionen, die sich an der Höhe der Einkünfte orientieren, im Vorjahr nicht mehr steuerlich bzw. steuermindernd auswirken.

Soll eine Beschränkung des Verlustrücktrages auf das Vorjahr stattfinden, so muss der Steuerpflichtige dies in den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 93 eintragen. Es ist darauf zu achten, dass der Verlustrücktrag nicht so hoch ist, dass man hinsichtlich der Summe der Einkünfte aus dem Vorjahr nicht unterhalb des Grundfreibetrages liegt, denn ansonsten wird ein eventueller Verlustvortrag verschenkt.

Vorsicht: wer in Zeile 93 des Mantelbogens keine Null einträgt, widerspricht dem Rücktrag nicht – das bedeutet, dass das Finanzamt automatisch einen eventuellen Verlust bis zur Gesamtbetragshöhe auf das Vorjahr zurückträgt.