Kategorien:

Steuern sparen mit Kettenschenkung: Vorsicht!

Die Schenkung ist in Deutschland nach wie vor eines der effektivsten Mittel, wenn es um eine möglichst umfangreich Steuern sparen möchte. Wird Vermögen unter nahen Verwandten verschenkt, können so selbst große Vermögen und hohe Kapitalbeträge nahezu steuerfrei ausgetauscht werden. Aber: Der Verwandtschaftsgrad ist auch die größte Schwachstelle.

Schenkungen lohnen oft nur für nahe Verwandte

Wer nicht in direkter Linie mit einem Schenker verwandt ist, also nicht Ehepartner / eingetragener Lebenspartner, Kind oder Enkel, der kann nicht von dem hohen Schenkungsfreibetrag bis zu 500.000 Euro profitieren – denn dieser sinkt bei allen anderen Personen, unabhängig ob mit dem Schenker (entfernt) verwandt oder nicht, auf 20.000 Euro ab.

Dieser vergleichsweise extrem kleine Freibetrag gegenüber nahen Verwandten und Ehepartnern macht eine Schenkung aus steuerlicher Sicht, welche steuerfrei bis zu diesem Höchstbetrag nur alle 10 Jahre erfolgen kann, für entfernte Verwandte und andere Personen nahezu überflüssig.

Problematisch ist dies vor allem dann, wenn ein Schenker beispielsweise die Schwiegertochter / den Schwiegersohn oder „angeheiratete“ Kinder bei Patchwork Familien beschenken möchte – denn sowohl Schwiegertochter und Schwiegersohn, sowie nicht adoptierte und nicht blutsverwandte Kinder der Schwiegertochter oder des Schwiegersohns.

Schenkungsfreibetrag durch Kettenschenkung erhöhen

Ein Umweg kann hier eine Kettenschenkung darstellen, um mögliche Steuervorteile trotzdem zu erhalten. Der klassische Fall ist hier die Konstellation Eltern – Kind – Schwiegertochter / Schwiegersohn, da bei einer Schenkung Eltern – Kind einen Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro steuerfrei genutzt werden kann, bei einer Schenkung Eltern – Schwiegersohn / Schwiegertochter jedoch nur ein Freibetrag von 20.000 Euro steuerfrei ausgeschöpft werden kann, jedoch wiederum zwischen Eheleuten bis zu 500.000 Euro steuerfrei verschenkt werden können.

Aber: In der Praxis ist diese Kettenschenkung so nicht möglich, da es sich bei einer Kettenschenkung Eltern – Kind – Schwiegertochter / Schwiegersohn um einen einheitlichen Übertragungsvorgang und somit um einen Gestaltungsmissbrauch handelt.

Die Folge: Würde der beschenkte Sohn in einem Zug seiner Frau einen Teil des übertragenen Vermögens schenken, müsste das Vermögen, welches den Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro übersteigt, mit (je nach Höhe) 30 – 50 % Schenkungssteuer versteuert werden.

Kettenschenkung: Vorsicht

Warum ist das so – und warum ist dann eine Kettenschenkung trotzdem recht häufig anzutreffen?

Entscheidend bei einer Kettenschenkung und der Bewertung, ob es sich hierbei um einen Gestaltungsmissbrauch handelt oder nicht, ist das Kriterium in einem Zug – denn: Wird eine Schenkung in einem Zug abgeschlossen, so wird von einer abgestimmten Schenkung ausgegangen, die den eigentlich Beschenkten nicht bereicherte.

Entscheidend für eine Kettenschenkung ohne Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs ist, dass diese in zwei Zügen, das heißt mit 2 Übertragungsvorgängen, zwischen 3 Personen, 2 Schenkern, 2 Beschenkten, abläuft.

Beispiel:

Schenkung in einem Zug – unzulässig

Marianne schenkt ihrem Sohn Dieter ihr Einfamilienhaus mit einem Wert von 350.000 Euro (steuerfreier Höchstbetrag als Kind: 400.000 Euro), welches Dieter sofort / zeitnah an seine Frau Anne weiterverschenkt (steuerfreier Höchstbetrag als Ehefrau: 500.000 Euro).

Dieter konnte somit nicht wirklich über das Geschenkte verfügen, sondern begünstigt ist vielmehr seine Frau Anne. Hier besteht für das Finanzamt Grund zur Annahme, dass es sich hierbei um einen de facto einheitlichen Übertragungsvorgang handelte, um den zulässigen steuerfreien Schenkungshöchstbetrag von 20.000 Euro zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter zu umgehen.

Schenkung in zwei Zügen – zulässig

Marianne schenkt ihrem Sohn Dieter ihr Einfamilienhaus mit einem Wert von 350.000 Euro (steuerfreier Höchstbetrag als Kind: 400.000 Euro). Nach einem Jahr verschenkt Dieter einen Teil dieses Hauses (140.000 Euro) an seine Frau Anne (steuerfreier Höchstbetrag als Ehefrau: 500.000 Euro).

Diese Art der Schenkung betrachtet das Finanzamt selten als eine unzulässig Schenkung mit einem einheitlichen Übertragungsvorgang, da 2 Gründe entfallen, die das Finanzamt, siehe ausführlich , als mögliches Indiz für eine unzulässige Schenkung in einem Zug ansieht:
– Die Schenkung Dieters erfolgte in einem gebührenden, zeitlichen Abstand.
– Der identische oder genau hälftige Betrag des Schenkungshöchstbetrages des Sohnes war nicht Gegenstand der Schenkung.

Wichtig: Neben einer sofortigen Weiterschenkung und / oder einer Schenkung in gleicher / hälftiger Höhe führt auch ein weiterer Grund zur Unzulässigkeit einer Schenkung: Sollte der Schenker den Beschenkten dazu verpflichten, z. B. im Schenkungsvertrag, dass dieser einen Teil der Schenkung weiterverschenken muss, so handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Schenkung in einem Zug – auch wenn die Schnkung die 2 Verdachtsgründe des Finanzamtes ausschließt.

Ist im Schenkungsvertrag eine Pflicht zur Weiterschenkung inbegriffen, z. B. vom Sohn an die Schwiegertochter, so wird diese Weiterschenkung wie eine direkte Schenkung zwischen Schenker und den im Vertrag zusätzlich als vereinbart Beschenkten behandelt und es gelten die jeweiligen Schenkungsfreibeträge.

Hinterlassen Sie einen Kommentar