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Dienstwagen: Wann lohnt sich die 1 % Regelung?

Wer einen Dienstwagen hat, unabhängig davon ob er ihn als Selbständiger selbst besitzt und nutzt oder nur von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen hat, muss hierfür den privaten Nutzungsanteil als geldwerten Vorteil versteuern. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils gibt es die Möglichkeit der 1 % Regelung oder man führt ein Fahrtenbuch.

Bei einem Fahrtenbuch ist nur der Abschreibungswert eines Fahrzeugs zuzüglich der privat gefahrenen Kilometer als privater Nutzungsanteil steuerpflichtig – Selbständige können hier den Vorteil nutzen, dass die eigene Wohnung ggfs. als Betriebsstätte gilt und sie Fahrten von der eigenen Wohnung zur Arbeit als Dienstfahrt / Dienstreise von der Steuer absetzen können.

Bei der 1 % Regelung gilt jedoch, dass der private Nutzungsanteil pro Monat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs, unabhängig vom Fahrzeugalter oder ob dieses bereits abgeschrieben wurden, zugrunde gelegt wird. Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte werden hierbei zusätzlich als geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro km pro Monat gewertet.

Die 1 % Regelung kann zudem nur in Anspruch genommen werden, wenn die berufliche Nutzung mehr als 50 % der Gesamtnutzung beträgt. Dies kann entweder anhand eines repräsentativen Zeitraums von 3 Monaten, in denen die Nutzung privat und beruflich aufgeschlüsselt werden muss, die der Dokumentation eines Fahrtenbuchs entspricht, oder anhand eines längeren Zeitraums, in denen die Nutzung abhängig von Terminen, und beabsichtigten privaten und beruflichen Fahrten dargelegt wird.

Falls ein Fahrtenbuch nicht ordentlich geführt werden sollte oder vom Finanzamt nicht anerkannt wird, so kann ebenfalls der geldwerte Vorteil mit der 1 % Regelung festgestellt werden.

Da immer der Listenpreis die Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist, können auch Gebrauchtwagen steuerlich eine hohe Belastung darstellen. Auch wenn der Anschaffungspreis weit unter dem Listenpreis liegen sollte, so gilt trotzdem der Listenpreis. Von Vorteil ist hier nur, dass der aktuelle Gegenwert die Bemessungsgrenze bildet – das heißt: Sollte rechnerisch die private Nutzung aufgrund des Listenpreises über dem Wert des Dienstwagens liegen, so wird diese durch den Wert gekappt.

Beispiel: Rainer hat einen Dienstwagen mit einem Listenpreis von 30.000 Euro – das Fahrzeug ist ein Gebrauchtwagen, der für 4.000 Euro angeschafft wurde. Rainer legt jeden Tag einen Weg von 30 km zur Arbeit zurück und nutzt dafür den Dienstwagen.

Sein geldwerter Vorteil nach 1 % Regelung liegt somit bei 300 Euro pro Monat (1 % des Listenpreises von 30.000 Euro) sowie 270 Euro für den Fahrtweg (0,03 % des Listenpreises x 30 km) – er müsste somit 570 Euro als geldwerten Vorteil zusätzlich zum Einkommen versteuern, und somit 6.840 Euro pro Jahr. Da der Fahrzeugwert jedoch nur 4.000 Euro beträgt, muss er nur 4.000 als geldwerten Vorteil zusätzlich versteuern.

Wäre Rainer selbständig und nutzt den Dienstwagen selbst, müsste er von diesen 4.000 Euro zusätzlich 80 % + 19 % Mehrwertsteuer (3.808 Euro) als Betriebseinnahme angeben.

Prinzipiell lohnt es sich immer mehr, ein Fahrtenbuch zu führen – denn die 1 % Regelung, selbst wenn die private Nutzung bis zu 50 % betragen sollte, ist immer die teurere Variante. Den fehlenden Nachweis der tatsächlichen Nutzung lässt sich das Finanzamt sehr gut bezahlen.

Bei Selbständigen ist das umso mehr von Nachteil – denn sollte der private Nutzungsanteil wie im Beispiel gekappt werden, so müssen sie die private Nutzung als geldwerten Vorteil mit der Einkommensteuer versteuern und als Betriebseinnahme verbuchen, können aber die Kosten für das Fahrzeug nicht absetzen. Das ist auch zulässig, denn wie höchstrichterlich entschieden wurde, könnten sie alternativ auch einfach ein Fahrtenbuch führen, um das zu vermeiden.

Die 1 % Regelung lohnt sich nur in folgenden Fällen:

Für Arbeitnehmer: Es handelt sich um ein sehr altes Fahrzeug mit einem geringen Restwert, welches auch stark privat genutzt (über 30 – 40 %) wird, so dass der im Gegensatz zum Fahrtenbuch dann geringere steuerliche Vorteil ignoriert werden kann. Mit Fahrtenbuch würde man noch mehrere hundert Euro Steuern sparen, hat dann aber den Nachteil das Fahrtenbuch richtig führen zu müssen.

Für Selbständige: Wenn mehrere Dienstwagen vorhanden sind, die nur durch den Selbständigen selbst zu mehr als 50 % beruflich genutzt werden, so wird nur für den teuersten Dienstwagen (Listenpreis) die private Nutzung nach der 1 % Regelung berechnet, alle anderen gelten als beruflich genutzt. Gerade bei mehr als 2 Fahrzeugen, die auch privat sehr stark genutzt werden, kann sich das eher lohnen als ein Fahrtenbuch.

Ausnahme: Handelt es sich bei den anderen Dienstwagen um Luxuswagen (z. B. teure Oberklassefahrzeuge oder Sportwagen), so wird die 1 % Regelung auch auf diese angewandt.

Die 1 % Regelung lohnt sich auch dann, wenn der Dienstwagen reell zu weitaus weniger als 50 % beruflich genutzt wurde – nur: in diesem Fall darf sie eigentlich nicht angewendet werden und im Fall einer Nachprüfung kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Felix schrieb am 24. Januar 2017:

    Ein guter Artikel! Sehr interessant!
    Ich habe eine Frage zu dem letzten Abschnitt. Gilt das immernoch so, dass wenn ein selbstaendiger Geschaeftsfuehrer mehrer Dienstwaegen hat, nur einer mit 1-% Regelung versteuert wird und der andere Komplett als Betriebswagen gelten kann?
    Habe naemlich sonst nirgendwo etwas dazu gefunden..

    Vielen Dank!