Kategorien:

Steuer im Ausland: Wegzugsbesteuerung

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert, der kann dadurch steuerliche Vorteile erhalten, da man im Zuge des Wegzugs aus Deutschland statt unbeschränkt steuerpflichtig nur noch beschränkt steuerpflichtig ist. Vor allem ein Wegzug Länder, die bestimmte Steuern gar nicht oder nur in vergleichsweise geringem Umfang erheben, kann sich lohnen.

Mit der Wegzugsbesteuerung soll seitens des Staates sichergestellt werden, dass sich die Steuerpflicht nicht sofort, sondern sukzessive ändert bzw. weiterhin eine Steuerpflicht für bestimmte Einkommen und Einkommensarten fortbesteht. Ein Beispiel wären hierfür stille Reserven oder Eigentum und Beteiligungen – dieses kann auch nach einem Wegzug weiterhin der Besteuerung unterliegen bzw. erst nach einer Frist nicht mehr der Besteuerung unterliegen.

Denn: Prinzipiell wird das Besteuerungsrecht mit einem Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Land verlagert, womit dem Ursprungsland Steuern entgehen können. Würde man z. B. eine Beteiligung an einer Firma in Form eines Gesellschafteranteils oder von Aktien halten und diese im Wert steigen, so muss der Gewinn in Deutschland bei einer Veräußerung z. B. mit der Abgeltungssteuer versteuert werden sowie der Gewinn als Einkommen aus Kapitalerträgen.

Das würde man teilweise durch einen Wegzug umgehen – hier würde zwar immernoch die Abgeltungssteuer aufgrund der beschränkten Steuerpflicht anfallen, aber das Einkommen müsste ohne Wegzugsbesteuerung nicht mehr im Herkunftsland versteuert werden, da Deutschland mit fast allen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, dass die erneute Erhebung einer Steuer ausschließt.

Ein anderes Beispiel wäre das einer Erbschaft: Wer z. B. Immobilien in verschiedenen Ländern haben sollte, muss die Erbschaft in Deutschland nach der deutschen Regelung versteuern, wenn Erblasser oder Erbe in Deutschland wohnen – durch einen Wegzug ins Ausland, sowohl des Erblassers als auch des Erben, wäre nur der Besitz in Deutschland der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen, wenn man seit mehr als 5 Jahren den Wohnsitz im Ausland hat.

Da die deutsche Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich sehr hoch ist, kann es sich gerade bei großem Vermögen lohnen, wenn Erblasser und Erbe ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, da es in vielen Ländern keine Erbschaftsteuer gibt oder diese nur sehr gering ist – durch die Frist von 5 Jahren in Form der Wegzugsbesteuerung soll jedoch seitens des Staates verhindert werden, dass man „zum Sterben ins Ausland geht“, um so die deutsche Erbschaftsteuer zu unterlaufen.

Bei der Wegzugsbesteuerung wird, sobald man den Wohnsitz ins Ausland verlegt, eine Steuer auf einen fiktiven Verkauf erhoben, das heißt: Sollte man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen, wird seitens des Finanzamts der Wert des Vermögens durch einen fiktiven Verkauf ermittelt und darauf die anfallende Steuer erhoben.

Die Wegzugsbesteuerung muss jedoch nicht für jeden gelten – sie tritt erst dann ein, wenn man mindestens 10 Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag und dann seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt und wird in der Regel für „stille Reserven“ und wesentliche Beteiligungen (mehr als 1 % an einem Unternehmen) auf den aktuellen Wert erhoben.

Da bei hohen Vermögen die Wegzugsteuer beträchtlich ausfällt, kann diese auf Antrag und in schweren Fallen auch in Raten, über 5 Jahre gezahlt werden. Ein schwerer Fall bzw. eine begründete Ausnahme liegt dann vor, wenn man durch die Höhe der Steuer das Vermögen abstoßen müsste, um diese überhaupt bezahlen zu können.

Die Wegzugsbesteuerung tritt aber auch nicht sofort ein, sondern nur, wenn der Wohnsitz dauerhaft verlagert wird. Von einer dauerhaften Verlagerung geht das Finanzamt dann aus, wenn man sich mehr als 5 – 10 Jahre im Ausland aufhält und in dieser Zeit keine Vermögensveräußerung stattfand und dass der Wegzug als vorübergehend beim Finanzamt gemeldet wurde.

Bei einem Umzug in einen EU / EWR Staat gilt zudem, dass die Steuer gestundet werden kann, wenn man sich regelmäßig bei seinem Finanzamt meldet.

Wichtig: Ob die deutsche Wegzugsbesteuerung in dieser Form zu halten ist, muss hinterfragt werden. Sollte man unter die Wegzugsbesteuerung fallen, so lohnt sich ein Einspruch gegen die Erhebung der Wegzugsteuer – denn der EuGH hat bereits 2004 im Fall von Frankreich entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung gegen EU Recht verstößt. Die Wegzugsbesteuerung in Frankreich ist dabei wesentlich „milder“, wenn auch ähnlich zur deutschen.

Denn: Auch hier fallen Vermögenswerte unter die Wegzugsbesteuerung, aber nur, wenn diese auch tatsächlich innerhalb eines Zeitraums von 5 – 10 Jahren bei einer dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes im Ausland veräußert werden. Andernfalls wird die Wegzugsteuer vorläufig nicht erhoben und kann sogar entfallen, wenn die Vermögenswerte noch 5 Jahre nach der Wohnsitzverlagerung gehalten werden. Diese Regelung wurde ähnlich in Deutschland übernommen.

Für diejenigen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern möchten, heißt das letztendlich, dass man sich entscheiden muss, welches das kleinere Übel ist: Entweder man verlegt seinen Wohnsitz vor Ablauf der Frist nach Deutschland regelmäßig zurück oder man beißt auf lange Sicht in den sauren Apfel.

Hinterlassen Sie einen Kommentar





1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Maier schrieb am 12. Januar 2012:

    Nachfrage mit der Bitte um Erklärung zu Ihrer Aussage:
    „Für diejenigen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern möchten, heißt das letztendlich, dass man sich entscheiden muss, welches das kleinere Übel ist: Entweder man verlegt seinen Wohnsitz vor Ablauf der Frist nach Deutschland regelmäßig zurück oder man beißt auf lange Sicht in den sauren Apfel.“
    Könnten Sie bitte diesen Ansatz etwas besser erläutern ?
    Danke und freundliche Grüße