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Weniger Erbschaftsteuer zahlen

Die Erbschaftsteuer kann gerade bei entfernten Verwandten und mit einer Erbschaft bedachten Freunden eines Verstorbenen oft sehr hoch ausfallen, aber auch bei nahen Verwandten, die mit einem sehr großen Erbe rechnen können. Der Staat verzichtet ungern auf seinen Anteil, es gibt jedoch Möglichkeiten, diesen zu mindern.

Diese Minderung kann sowohl seitens des Erblassers als auch seitens des Erben erfolgen – im Prinzip wird hierbei stets das Erbe den jeweiligen Freibeträgen und umgekehrt angepasst.

Der Erblasser kann zum einen die Möglichkeit einer Schenkung nutzen – hiermit wird das Erbe bereits im Vorfeld reduziert und damit die zu entrichtende Erbschaftsteuer. Für eine Schenkung gelten die gleichen Freibeträge und Steuerklassen wie bei einer Erbschaft, nur dass die Freibeträge sich über einen Zeitraum von 10 Jahren erstrecken, siehe: Höhe der Schenkungsteuer und Höhe der Erbschaftsteuer .

Im Falle des Todes vor dem Ablauf der 10 Jahresfrist wird jedoch die Schenkung nur anteilig versteuert.

Das heißt an einem Beispiel: Hans vererbt seinem Sohn Fritz ein Vermögen von 600.000 Euro. Fritz kann im Erbfall einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen und muss 200.000 Euro in Steuerklasse 1 mit 11 % Erbschaftsteuer, also 22.000 Euro, versteuern.

Würde Hans seinem Sohn vor seinem Tod 400.000 Euro schenken, so kann Fritz den Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro nutzen. Würde Hans nach 5 Jahren sterben, so wird für jedes noch nicht abgelaufene Jahr der Schenkungsfrist 10 % des gesamten Vermögens erbschaftssteuerpflichtig. Hans müsste somit 200.000 Euro (5 Jahre x 10 %) mit der Erbschaftssteuer versteuern und würde noch 200.000 Euro erben – damit liegt er erneut unter dem Freibetrag und muss keine Erbschaftsteuer zahlen.

Der Erblasser kann den Freibetrag für eine Erbschaft und eine Schenkung auch dadurch erhöhen, indem er eine entfernt oder nicht verwandte Person heiratet (Erhöhung des Freibetrages auf 500.000 Euro) oder adoptiert (Erhöhung des Freibetrages auf 400.000 Euro), ansonsten kann diese nur einen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen und muss auch mehr Erbschaftsteuer zahlen. Nach der Adoption oder Heirat müsste sie weitaus weniger Erbschaftssteuer zahlen.

Als Beispiel: Hans möchte seinem Neffen Heinrich 500.000 Euro vererben. Heinrich könnte als Neffe nur einen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen und muss als Erbe in Steuerklasse 2 (entfernter Verwandter) die 480.000 Euro über dem Freibetrag mit 25 % Erbschaftsteuer, also 120.000 Euro, versteuern. Würde er von Hans adoptiert werden, so kann er einen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen und müsste den Betrag von 100.000 Euro über dem Freibetrag nur mit 11 %, also 11.00 Euro versteuern. Heinrich müsste so 109.000 Euro weniger Erbschaftsteuer zahlen.

Das Vermögen, welches vererbt wird, lässt sich durch den Erblasser aber auch noch anders verringern:

– Wird Privatvermögen in Betriebsvermögen umgelagert, so kann der Erbe die Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe nutzen, womit das Erbe steuerfrei bliebe. Er muss jedoch die Wiederentnahme aus dem Betrieb versteuern, jedoch muss man hier meist weniger Erbschaftsteuer zahlen.

– Das Vermögen kann auch in Geldanlagen und Kapitalanlagen investiert werden, die niedriger versteuert werden, z. B. Immobilien, kapitalbildende Lebensversicherungen, steuerbegünstigte Fonds oder private Rentenversicherungen.

– Sollte eine Immobilie durch die Erben, falls es sich um Kinder oder Partner handelt, selbst genutzt werden, ist dieses Erbe in einem gewissen Umfang ebenfalls steuerfrei, siehe: steuerfrei Wohnen.

Erben können das der Erbschaftsteuer zugrunde liegende Vermögen ebenfalls verringern:

– Kann durch ein qualifiziertes Wertgutachten der Verkehrswert einer Immobilie geringer als vom Finanzamt angenommen nachgewiesen werden, so sinkt das zu versteuernde Vermögen.

– Sollten Schulden des Erblassers oder noch offene Forderungen Dritter an ihn bestehen, so mindern diese den Vermögenswert.

– Pflichteile anderer Erben und andere Verbindlichkeiten mindern ebenfalls das der Erbschaftsteuer unterliegende Vermögen.

– Auch für die Kosten der Bestattung und für die Abwicklung des Erbverfahrens können pauschal mit 10.300 Euro nachweisfrei abgezogen werden.

– Der Versorgungsfreibetrag für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 27. Lebensjahr mindert ebenfalls das zu versteuernde Vermögen und die Erbschaftsteuer.

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2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • ASCHUB schrieb am 21. September 2012:

    „Im Falle des Todes vor dem Ablauf der 10 Jahresfrist wird jedoch die Schenkung nur anteilig versteuert.“ sowie die anschliessende Berechnung sind nicht korrekt!
    Die anteilige Abschmelzung bei Schenkungen gilt nur im Bezug auf die Berechnung der Pflichtteile NICHT für die Berechnung der Erbschaftssteuer. Da gilt leider weiter die 10 Jahresfrist. Wenn der Erbfall z.B. 9 Jahre nach Schenkung eintritt, wird die Schenkung zu 100% dem Erbe angerechnet.

  • Guido Lindlar schrieb am 14. November 2017:

    Hallo,

    gibt es in dem o.g. Beispiel mit der Erhöhung des Schenkungsfreibetrages durch Heirat eines nicht Verwandten? Bzw. Gilt der Freibetrag dann ab sofort auch für das Vermögen der angeheirateten Person? Hier Heirat der 2.-ten Ehefrau des Vaters für dessen Kinder? Oder gibt es da Fristen?

    Viele Grüße
    Lindlar