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Beamten – Werbungskosten absetzen

Beamte haben natürlich genau wie normale Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Das Absetzen von Werbungskosten ist steuerrechtlich in Deutschland ganz genau festgelegt und lässt im Grunde wenig bis gar keinen Spielraum übrig – wer also nicht möchte, dass das Finanzamt angesetzte Kosten wieder streicht, sollte die bestehenden Regelungen auch ganz genau beachten.

Für Beamten relevant sind die Werbungskosten, und nicht, wie bei Selbständigen, die Betriebsausgaben. Grundsätzlich unterscheidet man bei den Werbungskosten zwischen Aufwendungen für nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften – Werbungskosten für Beamte sind entsprechend bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit angesiedelt.

Zu den Werbungskosten, die Beamte absetzen können, zählen beispielsweise Kosten für die doppelte Haushaltsführung – wohnt der Beamte etwa noch bei den Eltern zuhause, hat aber eine Dienstwohnung vor Ort seiner Betriebsstätte bzw. Behörde, so sind die wöchentlichen Fahrten nach hause sowie sie Kosten für den beruflich notwendigen Zweitwohnsitz steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

Genau wie bei normalen Arbeitnehmern auch, können auch Beamte Bewerbungskosten absetzen – also beispielsweise Aufwendungen für die Bewerbungsmappe, das Passbild, das Porto oder die Fahrtkosten, die im Zuge des Vorstellungsgesprächs entstehen.

Beamten können in aller Regel keine Arbeitskleidung absetzen, es sei denn, sie müssen eine spezielle Uniform oder Robe tragen – handelt es sich jedoch um normale Alltagskleidung, wobei irrelevant ist, ob es sich um schicke Alltagskleidung oder durchschnittliche Arbeitskleidung handelt, können die Kosten dafür nicht in der Steuererklärung angesetzt werden.

Kosten für Arbeitsmittel können Beamte aber wiederum, je nach Position bzw. Tätigkeit, in einem recht umfangreichen Maße absetzen. Dabei gilt die gleiche Regel, wie für normale Arbeitnehmer, Selbständige und Rentner auch: Waren bzw. Güter, die in der Anschaffung mehr als 410 Euro netto gekostet haben, müssen abgeschrieben werden, und zwar über die Dauer der üblichen Nutzung. Arbeitsmittel, die Beamte zum Beispiel absetzen können – auch wenn diese Aussagen nicht pauschalisiert werden darf, sind zum Beispiel Fachliteratur, einen Computer und diverse Peripheriegeräte, Bürobedarf etc.

Kosten für das Arbeitszimmer lassen sich auch bei Beamten nur dann geltend machen, wenn sie auf das Arbeitszimmer angewiesen sind – da Beamten nicht ausschließlich von zuhause aus arbeiten und entsprechend ihr beruflicher Mittelpunkt in der Behörde bzw. der Betriebsstätte außer Haus liegt, ist dies nur mittels Pauschale machbar.

Weitere Werbungskosten für Beamte sind ggf. Kosten für das Internet oder Telefon, Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit und nach hause, Kontoführungsgebühren oder auch Fortbildungskosten.

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