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Darlehenszinsen als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Ein Darlehen kann man normalerweise nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen und somit auch keine anderen Kosten, die mit einem Darlehen in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Darlehenszinsen. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme – und zwar dann, wenn die Aufnahme eines Darlehens beruflich bedingt sein sollte.

Das kann dann der Fall sein, wenn man beispielsweise für eine Beförderung Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers erwerben muss, da dies laut Arbeitsvertrag Voraussetzung ist. Vor allem in höher dotierten Stellen mit einem größeren Verantwortungsbereich kann das üblich sein, um die Entscheidungen in dieser Position auch an den Erfolg des Unternehmens zu binden.

Aus Sicht des Arbeitgebers herrscht hier das Bestreben, durch das stärkere Einbinden des Arbeitnehmers dessen Verantwortung und natürlich auch Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen zu erhöhen und damit auch die „Motivation“ in dieser Funktion zu sichern.

Jedoch gibt es Unternehmensanteile nicht umsonst und falls ein Darlehen aufgenommen werden muss, um diese kaufen zu können und so überhaupt die arbeitsvertraglichen Bedingungen zu erfüllen, so handelt es sich bei den Darlehenskosten und Darlehenszinsen um berufsbedingt Kosten, die man in diesem Fall dann auch als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

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