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Einkommensteuer: Vorab entstandene Werbungskosten

Um Werbungskosten von der Steuer absetzen zu können ist es zwingende Voraussetzung, dass diese zusammen mit den dazugehörigen Einkünften korrelieren. Im Falle von Werbungskosten für Arbeitnehmer heißt das, dass beruflich bedingte Werbungskosten nur mit einem Einkommen aus Lohn oder Gehalt verrechnet werden können.

Aber: Falls diese Werbungskosten entstehen sollten, weil man sich für einen Beruf bewirbt, den man noch gar nicht sicher hat oder für den man abgelehnt werden sollte, sind kann man diese Art von Werbungskosten auch von der Steuer absetzen. Diese fallen dann unter Aufwendungen, die zum Erwerb von Einnahmen anfielen.

Alle Bewerbungskosten, sei es für die Erstellung der Bewerbung und das Zusammentragen aller notwendigen Unterlagen, können als vorab entstandene Werbungskosten komplett von der Steuer abgesetzt werden. Hier bieten sich 2 verschiedene Wege an: Zum einen können die Kosten explizit nachgewiesen werden, durch das Sammeln aller Belege, die dann mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen – diese werden in der Regel als vorab entstandene Werbungskosten problemlos anerkannt.

Zum anderen kann man es sich auch einfach machen und eine Beispielrechnung für eine Bewerbung erstellen, die die Kosten für das Material (Foto, Bewerbungsmappen usw.), Porto, Druckkosten usw. umfasst – am besten mit Belegen. Diese Kostenrechnung kann dann als Pauschale für alle anderen Bewerbungen zugrunde gelegt werden.

Hier gilt: Ob man eine Pauschale veranlagen kann, sollte vorher mit dem Finanzamt geklärt werden. Unangemessen hohe Pauschalen werden vom Finanzamt oft nicht anerkannt – das Arbeitsamt vergütet z. B. eine Bewerbung pauschal mit 5 Euro. Bewerbungskosten von weit über 10 – 15 Euro pro versandter Bewerbung erscheinen dem Finanzamt oft als überzogen und die Wahrscheinlichkeit, die tatsächlichen Kosten aller Bewerbungen doch ausführlich belegen zu müssen, steigt.

Sollten Fahrtkosten oder Übernachtungskosten anfallen, wenn man ein Vorstellungsgespräch wahrnehmen möchte, so sind auch diese Kosten im Rahmen der Bewerbungskosten als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich absetzbar. Diese Kosten müssen zwar eigentlich vom möglichen Arbeitgeber übernommen werden, aber angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt ist das absolut nicht praxistauglich, weswegen diese Kosten auch anerkannt werden.

Wenn man die Stelle nicht erhalten sollte, ändert das nichts an der Absetzbarkeit – rein steuerlich ändert sich nur die Art der Werbungskosten: Statt vorab entstandene Werbungskosten sind es dann vergebliche Aufwendungen.

Auch andere Werbungskosten fallen unter vorab entstandene Werbungskosten, z. B. wenn die neue Stelle einen Umzug erfordert und man sich zusätzlich zum Vorstellungsgespräch auch nach einer Wohnung umsieht und Wohnungsbesichtigungen wahrnimmt.

Wer eine Wohnung vermietet, kann Reisekosten ebenfalls als vorab entstandene Werbungskosten von der Steuer absetzen, z. B. für einen Ortstermin mit einem möglichen Mieter.