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Werbungskosten: Fahrt zur Ausbildung

Wer Fahrten im Rahmen einer Ausbildung zu seiner Bildungsstätte leisten muss die er vollzeitig besucht, kann diese laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes in voller Höhe, ähnlich wie eine Dienstreise absetzen. Die bisherige Einschränkung, dass nur der einfache Weg (wie bei der Pendlerpauschale) geltend gemacht werden darf, ist damit hinfällig.

Pauschale oder tatsächliche Kosten abziehbar

Konkret heißt das, dass zukünftig die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer nicht nur für den einfachen Weg (Hin- oder Rückweg), sondern für die gesamte gefahrene Strecke als Werbungskosten in Abzug gebracht werden darf. Alternativ können, ähnlich wie bei der Dienstreise, auch die tatsächlich angefallenen Kosten angegeben und abgesetzt werden.

Hier gilt, dass sich die Reisekostenpauschale von 30 Cent dann lohnt, wenn man sich außer der Berechnung des Fahrtweges keine Umstände machen möchte. Richtig Geld bei der Steuer sparen kann man natürlich mit der Angabe der tatsächlichen Kosten – und das nicht nur vor dem Hintergrund steigender Kraftstoffpreise, sondern auch weil die Reisekostenpauschale seit langem als deutlich zu niedrig (bereits vor der Benzinpreisexplosion) gilt.

Wichtig: Zusätzlich zu den Benzinkosten können, je nach Nutzung des Fahrzeuges, können auch andere damit in Zusammenhang stehende Kosten geltend gemacht werden, siehe dazu ausführlich: Dienstwagen von der Steuer absetzen.

Grundlage für die Absetzbarkeit

In der bisherigen Rechtsprechung und Gesetzgebung wurde bei Fahrten zur Ausbildung nur die Entfernungspauschale/Pendlerpauschale gewährt – jedoch entschied hier der Bundesfinanzhof vor kurzem zu Gunsten einer Studentin die ein Zweitstudium absolviert und eines Zeitsoldaten in einer Berufsausbildung.

Die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung und die einfache Vergütung des Arbeitsweges war, dass jemand, der immer wieder den gleichen Weg absolviert, verschiedene Möglichkeiten hat, die Kosten für diese Fahrt zu minimieren, beispielsweise durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Bildung einer Fahrgemeinschaft.

Bei Fortbildungen oder Weiterbildungen war jedoch immer der Hin- und Rückweg absetzbar mit der Begründung, dass dieser „Optimierungsvorteil“ hier aufgrund der vorübergehenden Natur der Sache nicht besteht – das galt bisher auch dann, wenn diese Fortbildung/Weiterbildung einen sehr langen Charakter hatte.

Ausbildung = Zweitausbildung?

Im Fall der klagenden Studentin (BFH Az. VI R 44/10) und des klagenden Zeitsoldaten (BFH Az. VI R 42/11) fand in der Rechtsprechung eine Neubewertung statt, denn:

Ein Zweitstudium muss ähnlich wie eine Fortbildung oder Weiterbildung behandelt werden. Der bisherige (neue gesetzliche) Grundsatz, dass die Kosten für ein (Erst-) Studium Teil der privaten Lebensführung sind, kann bei einem Zweitstudium (= steuerlich absetzbare Zweitausbildung) nicht Anwendung finden – die Fahrtkosten sind damit voll in Form der tatsächlichen Kosten oder der Reisekostenpauschale absetzbar.

Wichtig: Auch wenn der Bundesfinanzhof hier über das Zweitstudium entschied, so sollten Studenten im Erststudium trotzdem versuchen die Kosten für das Erststudium ebenfalls geltend zu machen, da aktuell noch ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof dazu offen ist (Az. VI R 8/12) – finanziell ist damit unter Umständen mehr drin als beim bloßen Sonderausgabenabzug, der für die meisten Studenten ohnehin nur Makulatur sein dürfte.

Das Finanzamt wird dies jedoch, aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ablehnen – trotzdem kann man sich seinen Anspruch bei einem positiven Ausgang des Verfahrens mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das offene BFH Verfahren sichern.

Militärische Ausbildung = Erstausbildung!

Im Fall des Zeitsoldaten lautete das Urteil ähnlich – auch hier verweigerte das Finanzamt zunächst die Anerkennung der Kosten. Der BFH sah jedoch die Erstausbildung in der militärischen Ausbildung – die Berufsausbildung zusätzlich zu dieser Tätigkeit ist jedoch eine Zweitausbildung und unterliegt damit der obigen Werbungskostenregelung. Ein Zeitsoldat, der eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr in Anspruch nimmt, kann hier also ebenfalls mehr geltend machen.

Fahrten zur Berufsschule und zum Betrieb

Auszubildende können generell die Fahrten zur Arbeitsstätte (Fahrten zum Betrieb) und ihrer Ausbildungsstätte (Fahrten zur Berufsschule o. Ä.) aufteilen. Für die Fahrt zur Arbeitsstätte kann bislang nur der einfache Weg in Anspruch genommen werden, für Fahrten zur Berufsschule können jedoch die Kosten nach obiger Regelung (Pauschale oder tatsächliche Kosten) für den Hin- und Rückweg komplett bei der Steuer geltend gemacht werden.