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Familienheimfahrt doppelte Haushaltsführung: Werbungskosten

Die Familienheimfahrt kann bei den Kosten für die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden, aber: Wenn man die Kosten für die Familienheimfahrt bei der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen möchte, so sind einige Dinge zu beachten, denn in der Regel gilt nur ein Weg als Familienheimfahrt.

Das heißt, dass entweder nur die Kosten für die Rückfahrt zum Hauptwohnsitz und die Hinfahrt zur Zweitwohnung von demjenigen absetzbar sind, der einen doppelten Haushalt führt oder unter den geltenden Einschränkungen die Kosten für den Besuch der Familie, wenn diese zur Zweitwohnung fährt, weil man selbst als beruflichen Gründen keine Familienheimfahrt vornehmen kann.

Sollte man jedoch im gegenseitigen Wechsel Fahrten vornehmen, z. B. indem man selbst nach Hause fährt und ein anderes Mal die Familie zu Besuch kommt, so kann die Fahrt der Familie zur Zweitwohnung nicht absetzen, denn damit man die Fahrt der Familie zur Zweitwohnung als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann, muss die Fahrt muss beruflich veranlasst sein.

Natürlich hat die Familie an sich oft kein berufliches Interesse am Zweitwohnort, aber berufliches Interesse bedeutet, dass man selbst aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren kann und deswegen die Familie nur sehen kann, wenn diese anreist. Ein berufliches Interesse und Hinderungsgründe wären beispielsweise:
– man ist dienstlich unabkömmlich (Wochenenddienst, Notdienst, Arbeit, Überstunden usw.) oder
– man ist erkrankt und kann nicht selbst nach Hause fahren.

Wenn ein beruflicher Hinderungsgrund besteht, dann kann auch die Familienheimfahrt bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar, ansonsten nicht, da die Fahrten sonst aus einem privaten Interesse erfolgen und Kosten für die private Lebensführung, also auch Besuchsfahrten, kann man nicht von der Steuer absetzen.

Sollten die Fahrtkosten allerdings als Werbungskosten von der Steuer absetzbar sein, so gilt, dass die Fahrtkosten für den Partner als auch für Kinder bis zum jährlichen Höchstbetrag von voll absetzbar oder in Form der Entfernungspauschale. Und: Preislich ist man nicht gebunden, das heißt wie die Familie anreist ist egal, die Kosten müssen auch wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn verwendet werden anerkannt werden – somit auch Flugkosten.

Einen kleinen Trick gibt es jedoch bei den Familienheimfahrten: Sollte die Zweitwohnung zur Hauptwohnung umgewidmet werden, so können die Reisekosten auch als Umzugskosten abgesetzt werden. Jedoch verzichtet man hiermit auf weitere Vorteile, die sich aus einer Zweitwohnung am Berufsort ergeben. Wenn man also weiß, dass man bald wieder zurückziehen oder umziehen sollte, beispielsweise bei einer Versetzung oder einem Arbeitsplatzwechsel, kann das durchaus Sinn machen, wenn man den bisherigen Zweitwohnsitz ohnehin aufgibt.

Ein weiterer Vorteil: Dann kann man auch die Kosten für Verpflegung und Übernachtung absetzen.

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