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Kapitalerträge: Werbungskosten von der Steuer absetzen

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ist es nicht mehr möglich, Werbungskosten von der anfallenden Steuer abzuziehen. Nur: Ob dies auch so rechtlich zulässig ist, steht auf einem ganz anderen Blatt, weswegen gegen diese Regelung verschiedene Klagen anhängig sind.

Die neue Regelung in Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer sieht keinen Abzug der Werbungskosten wie früher mehr vor – diese sind jetzt mit dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Singles und Unverheiratete, sowie dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.602 Euro für Verheiratete abgegolten.

Nur: Was ist, wenn die Werbungskosten tatsächlich höher ausfallen sollten? Entgegen anderer gesetzlicher Regelungen bei Pauschverfahren können diese auch nicht dann geltend gemacht werden, wenn die tatsächliche Höhe aufwendig nachgewiesen wird. Im Sinne des Finanzministeriums soll damit das Steuersystem transparenter und einfacher werden – de facto ist es jedoch eine versteckte Steuererhöhung!

Denn: Werbungskosten aus anderen Einkünften und Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen werden somit unterschiedlich behandelt, was laut Gleichheitssatz so nicht zulässig wäre.

Für den Steuerzahler heißt das, dass im Fall einer für den Steuerzahler positiven Entscheidung Steuerrückerstattungen möglich sind. Damit diese genutzt werden können, sollten die Werbungskosten auch bei Kapitalerträgen weiterhin angegeben werden, um anschließend von einer positiven Entscheidung profitieren zu können. Denn wie bei anderen Urteilen gilt hier: Wer seine Ansprüche nicht rechtzeitig anmeldet, auch wenn das Finanzamt diese nicht anerkennen sollte, der verzichtet auf diese – und damit auch auf bares Geld.

Wer ebenfalls ein Verfahren oder Einspruchsverfahren gegen diese Ungleichbehandlung der Werbungskosten angestrengt hat, sollte versuchen, dieses vorerst ruhen zu lassen, da ein Musterverfahren vor dem FG Münster (Az. 6 K 607/11 F) anhängig ist. Ein Gerichtsverfahren wird in der Regel vom Gericht, welches den Antrag angenommen hat, eingestellt – das Einspruchsverfahren beim Finanzamt kann nur durch die Entscheidung des Finanzbeamten vorerst ausgesetzt werden, was jedoch nur eine Kann und keine Muss Option ist.

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