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Kindergeld sichern – Werbungskosten geltend machen

Bekanntermaßen wird das Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Kind nicht zu viel verdienen darf: betragen die jährlichen Einkünfte, egal ob aus selbständiger, nicht selbständiger oder sonstiger Tätigkeit, mehr als 8.004 Euro pro Steuerjahr, so gehen die Erziehungsberechtigten lehr aus.

Es besteht aber natürlich die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen zu senken, so dass die Einkünfte letztendlich unter der Kindergeld relevanten Einkommensgrenze liegen und das Kindergeld weiterhin bezahlt wird. Dazu zählen in erster Linie die Werbungskosten bzw. bei selbständiger Tätigkeit die Betriebsausgaben, genauso allerdings die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Kosten für die Arbeitskleidung, die jedoch nur dann abgesetzt werden kann, wenn es sich nicht um Alltagskleidung handelt. Ein Handwerker wird seine Arbeitskleidung also absetzen können, eine Bürokauffrau eher nicht. Abzugsfähig sind dann nicht nur die Kosten für die Arbeitsbekleidung an sich, sondern auch die Reinigung und Instandhaltung derselben.

Vorsicht bei Arbeitsmitteln, die mehr als 410 Euro gekostet haben. Sie können nicht als Gesamtbetrag im Jahr der Anschaffung, wie es für Arbeitsmittel, die günstiger als 410 Euro netto waren, normalerweise gilt, abgesetzt werden, sondern müssen über die Dauer der Nutzung abgeschrieben werden. Bei Schreibtischen beträgt diese Nutzungsdauer beispielsweise 10 Jahre, bei einem Computer 3 Jahre.

Beim Computer ist ohnehin Sorgfalt angeraten: das Absetzen von Peripheriegeräten, die ohne Computer normalerweise nicht funktionieren, also zum Beispiel einem Drucker oder Bildschirm, ist einzeln nicht möglich, sie gelten nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut und müssen im Zusammenhang mit dem Computer abgeschrieben werden.

Unstrittig hingegen geht es bei den Fahrtkosten zu, seitdem die Pendlerpauschale rückwirkend nun doch wieder eingeführt wurde: fährt der Steuerpflichtige mit dem Auto zur Arbeit, greift die Entfernungspauschale mit 30 Cent je Kilometer, fährt er mit dem Fahrrad, kann er 5 Cent pro Entfernungskilometer absetzen.

Es macht in jedem Falle Sinn, bestehende Regelungen genau zu beachten: die Familienkasse handhabt die Anerkennung der Kosten ebenso streng, wie das Finanzamt, und damit die Zahlung des Kindergeld über Werbungskosten gesichert werden soll, empfiehlt es sich, besonders sorgfältig zu sein, denn manchmal handelt es sich nur um wenige Euro, die ggf. nicht anerkannt werden und die zu einer Verweigerung der Kindergeldzahlung führen.

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