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Werbungskosten: Auch Private müssen abschreiben!

Wem berufsbedingt Kosten entstehen, oder aber für damit in Zusammenhang stehende Aufgaben, z. B. die Abgabe einer Steuererklärung, der kann diese Kosten im Rahmen der Werbungskosten von der Steuer abschreiben und so Steuern sparen. Als Privatperson kann man wahlweise die Sofortabschreibung auch die lineare Abschreibung nutzen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Lineare Abschreibung möglicherweise Pflicht

So gilt, dass jegliche Arbeitsmittel mit einer Nutzungsdauer (die Nutzungsdauer ist den AfA Tabellen zu entnehmen) über 2 oder mehr Jahre linear abgeschrieben werden müssen oder falls deren Wert über 410 Euro netto bzw. 487,90 brutto liegen sollte. Die Sofortabschreibung ist in diesem Fall nicht mehr frei wählbar.

Druckerpapier oder Schreibwerkzeug hat beispielsweise eine Nutzungsdauer von unter einem Jahr und kann somit sofort abgeschrieben werden – ein PC hat jedoch laut AfA eine Nutzungsdauer von 3 Jahren, das heißt, dass dessen Wert durch 3 geteilt und im Jahr der Anschaffung und innerhalb der nächsten 2 Jahre abgeschrieben werden muss.

Üblich war dies bisher nur bei Arbeitsmitteln mit einem Wert von über 410 Euro, die im Rahmen der Werbungskosten abgeschrieben werden sollte – neu ist, dass nun auch die Nutzungsdauer entscheiden ist.

Peripherie kann nicht einzeln abgerechnet werden

Die Peripherie zu einem Computer, beispielsweise Drucker oder Scanner, ist ebenfalls von den Abschreibungsregeln betroffen, da diese, siehe Drucker von der Steuer absetzen, nicht losgelöst von diesem abgeschrieben werden können, auch wenn ihr Wert unterhalb der Freigrenze von 410 Euro netto liegen sollte oder die Nutzungsdauer laut AfA weniger als 1 Jahr beträgt.

Die aktuelle AfA Tabelle können Sie hier: hier herunterladen – übliche private Werbungskosten und deren Nutzungsdauer, wie etwa die Büroeinrichtung, sind unter dem Punkt 6 – Betriebs- und Geschäftsausstattung zu finden.

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