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Studium: Werbungskosten und Sonderausgaben

Ein Studium ist heute lange nicht mehr in jedem Bundesland umsonst und die Kosten die durch ein Studium entstehen sind oft im 5stelligen Bereich anzusiedeln. Dabei sind Studenten oft doppelt benachteiligt, denn die Kosten für ein Studium können nur eingeschränkt bei der Steuer geltend gemacht werden und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

So sieht die derzeitige Regelung vor, dass man nur die Kosten für das Erststudium von der Steuer absetzen kann und nur in Form der Sonderausgaben. Studienabbrecher werden damit genauso benachteiligt wie auch Studenten, die zur Finanzierung ihres Studiums Studiengebühren bezahlen und dafür häufig einen Studienkredit aufnehmen müssen.

Ein Arbeitnehmer kann hingegen die Kosten für das Studium, auch wenn es sich um ein Zweitstudium oder Drittstudium handeln sollte, als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer absetzen – die einzige Bedingung: Das Studium muss berufsgebunden sein, das heißt, dass es entweder beruflich notwendig oder auch sinnvoll sein muss, beispielsweise ein Kaufmann in Ausbildung oder Anstellung, der ein BWL Studium aufnimmt um seine derzeitige Qualifikation zu verbessern oder weil es vom Arbeitgeber verlangt wird.

Die Benachteiligung besteht dabei insofern, dass der Abzug als Sonderausgaben in zwei Richtungen beschränkt ist: Es gilt bei einer Ausbildung zum einen nur ein maximaler Sonderausgabenabzug von 4.000 Euro und dieser gilt nur für das laufende Jahr – ein Verlustvortrag ist somit nicht möglich. Werbungskosten können jedoch in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden, wichtig ist nur die berufliche Notwendigkeit, und die Verluste können auch auf folgende Jahre vorgetragen werden, wenn diese nicht im laufenden Steuerjahr aufgezehrt werden.

Ein Arbeitnehmer kann somit alle Kosten eines Studiums relativ problemlos von der Steuer als Werbungskosten absetzen und die Steuer auch in Zukunft durch den Verlustvortrag mindern und bezieht ein höheres Einkommen (durch die geminderte Steuer) als ein Student, der vergleichbare Kosten hat und diese nicht vollständig geltend machen kann aufgrund der Einstufung als Sonderausgabe.

Als Student, der meist ohnehin unter dem Grundfreibetrag liegt, auch wenn noch zusätzlich gearbeitet wird oder vergütete Praktika angetreten werden, kann man somit steuerlich kaum profitieren und wird sogar noch abgestraft, da die Kosten für das Studium am Ende des Studiums beim Antritt einer Arbeitsstelle nicht vollständig angerechnet werden.

Der Sonderausgabenabzug ist für Studenten nur von Vorteil, wenn deren Einkommen aus einer nichtselbständigen Arbeit den Grundfreibetrag von 8.004 Euro überschreitet, da in diesem Fall pro Jahr mehr Kosten geltend gemacht werden können als beim Werbungskostenabzug.

Welche Konsequenzen hat das für Studenten in der Praxis?

Zum einen sollten gerade Studenten in einer schlechten finanziellen Situation überdenken, ob sie vor ihrem Studium nicht eine Ausbildung absolvieren oder antreten, da sie dann die Kosten des Studiums vollständig geltend machen und diese auch vortragen können, um langfristig Geld zu sparen.

Studenten, die diesen Weg nicht gehen möchte, sollten sich trotzdem noch die Möglichkeit offenhalten, die Kosten für das Studium als Werbungskosten anstatt als Sonderausgaben von der Steuer abziehen zu können. Hierzu sollte gegen einen Steuerbescheid Einspruch mit dem Verweis auf das Az. VI R 7/10 erhoben werden – denn aktuell ist vor dem Bundesfinanzhof noch eine Revision anhängig, in der geklärt wird, ob Studenten durch den Sonderausgabenabzug nicht übermäßig benachteiligt werden und nicht auch den Werbungskostenabzug nützen können.

Wichtig: Egal wie der BFH letztendlich entscheidet – die Kosten für das Studium kann als Sonderausgaben bis zu 4.000 Euro oder als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe nur der Betroffene selbst von der Steuer absetzen. Eltern, die die Kosten für das Studium oder eine andere Ausbildung tragen, können diese Möglichkeit nicht nutzen, sondern nur den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro pro Jahr.

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