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Werbungskosten: Sprachkurs absetzen

Sämtliche Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden – nur: dieser Zusammenhang muss auch subjektiv und tatsächlich bestehen und nicht nur „entfernt“. Das gilt auch für Kosten für Sprachkurse oder Fortbildungen, die hinsichtlich beruflicher Veränderungen unternommen werden.

Nachvollziehbarer Zusammenhang ein MUSS

Häufig werden von Steuerpflichtigen Kosten für Sprachkurse, Fortbildungen und Weiterbildungen als Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt angegeben, welche für den Sachbearbeiter in keinster Weise nachvollziehbar sind, da diese oft in keinerlei Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit stehen.

Sprachkurs Steuer absetzenSo versuchte beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Italienisch-Sprachkurs als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, da in seinem Unternehmen Umstrukturierungsmaßnahmen und Rationalisierungsmaßnahmen drohten und er einem Wegfall des Arbeitsplatzes so in zweifacher Hinsicht vorbeugen wollte: Als zusätzliche Qualifikation für die derzeitige Stelle und auch für den Fall einer möglichen Entlassung, da „Italien“ in seinem Tätigkeitsumfeld „im Kommen sei“.

Nur: Ein solch loser und sehr allgemeiner Zusammenhang reicht nicht, um Kosten für einen Sprachkurs oder sonstige Weiterbildungskosten steuerlich geltend machen zu können, da weder objektiv noch subjektiv ein direkter Zusammenhang besteht (Urteil FG Köln, 7 K 2764/08).

Absetzbarkeit bei Notwendigkeit gegeben

Anders hätte es übrigens ausgesehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer möglichen Versetzung nach Italien oder einer Erweiterung des Geschäftsfeldes seiner Firma (z. B. eine Spedition, die nach Italien expandiert) vom Arbeitgeber dazu angehalten worden wäre, Sprachkenntnisse zu erwerben, da es sich hierbei nicht um eine „präventive Maßnahme“ für den Fall des Falles handelt, sondern um eine mehr oder weniger direkte Notwendigkeit.

Das heißt jedoch nicht, dass vorweggenommene Fortbildungen oder Sprachkurse grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Ist ein Sprachkurs oder eine Fortbildungen, sogar der Erwerb eines Führerscheins, grundsätzlich zur Berufsausübung gefordert und zwingend notwendig und damit eine Zugangsvoraussetzung (z. B. LKW Führerschein für LKW Fahrer), so können diese Kosten auch als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden, siehe z. B.: Führerschein als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

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