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Vermieter – Werbungskosten absetzen

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann der jeweilige Vermieter bekanntermaßen diverse Werbungskosten absetzen. Neben Herstellungskosten und Anschaffungskosten, die meistens über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden, gibt es auch durchaus Aufwendungen im Sinne der Werbungskosten, die direkt von der Steuer abgesetzt werden können.

Abbruchkosten sind dann als Werbungskosten absetzbar, wenn im Laufe der Vermietung entstandene Mängel am Gebäude einen Abbruch notwendig machen. Bestanden diese Baumängel jedoch schon vor Beginn der Vermietung, kann kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden.

Wird Bauerwartungsland erworben, so können Aufwendungen dann von Beginn an abgesetzt werden, wenn eine zu erkennende Bauabsicht vorliegt und diese auch durch den Eigentümer nachhaltig verwirklicht wird – entsprechend anders werden die Kosten bei Bauerwartungsland steuerlich gehandhabt, das zu reinen Spekulationszwecken gekauft wird.

Zu den Werbungskosten für Vermieter zählen auch Baumängel, die nach Fertigstellung der Immobilie auftreten – treten die baulichen Mängel hingegen schon vorher zutage, müssen die Kosten zur Behebung als Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Unter Umständen gehört auch die Bearbeitungsgebühr bzw. die Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag zu den Werbungskosten: nämlich dann, wenn das Baudarlehen für eine Immobilie in Vermietung genutzt wird.

Besichtigungsfahrten sind dann Werbungskosten, wenn die Immobilie, die vermietet werden soll, noch nicht erworben wurde. Wurde der Kauf schon abgeschlossen, handelt es sich um Anschaffungskosten.

Rechnungen können auch dann im Sinne der Werbungskosten angesetzt werden, wenn die Beauftragung nicht durch den Vermieter, sondern durch einen Dritter erfolgt, und ebenso auch die Rechnung durch einen Dritten bezahlt wird. Übrigens: nicht absetzbar sind sämtliche Arbeitseigenleistungen, auch wenn diese natürlich theoretisch einen Gegenwert haben.

Zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten gehören dafür jedoch die Kosten für den Energieausweis, der seit Mitte 2008 vorgeschrieben ist. Erbbauzinsen sind im Jahr der Veranlassung sofort absetzbare Werbungskosten, werden die Erbbauzinsen jedoch vorausgezahlt, so müssen sie auf den Nutzungszeitraum verteilt werden.

Im Sinne des Erhaltungsaufwand unmittelbar absetzbar sind Erneuerungen von vorhandenen Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen. Im größeren Stil absetzbar sind die Fahrtkosten für Vermieter, dazu zählen Fahrten zur Sparkassen bzw. Bank, Besichtigungsfahrten, Fahrten zu Baumärkten, Fahrten zur Immobilie selbst und Fahrten zur Eigentümerversammlung.

Die Liste der Werbungskosten für Vermieter ist lang und umfangreich – grundsätzlich ist es angebracht, bei dem Steuersparmodell Immobilie vermieten einen Steuerberater zu konsultieren.

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