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Doppelte Haushaltsführung: Grenze bei Werbungskosten

Wer aufgrund einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder eines beruflich notwendigen und bedingten Ortswechsels dort eine Zweitwohnung anmieten muss, während sein Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner alten Wohnung liegt, der kann Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Auch alle anderen Kosten, z. B. für den Umzug, Heimfahrten oder die Anschaffung von Arbeitsmitteln und Möbeln kann von der Steuer als Kosten für die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden. Zusätzlich kann man die Verpflegungsmehraufwendung ebenfalls als Kosten für die doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen.

Jedoch gibt es auch Grenzen bei der Absetzbarkeit der Werbungskosten. Diese sind nicht fest und verbindlich geregelt, jedoch gilt hier das Prinzip der Notwendigkeit.

So werden beispielsweise Luxusgegenstände, z. B. in Form von sehr teuren Möbeln, Elektrogeräten usw., nicht anerkannt, sondern nur das „marktübliche“ kann von der Steuer abgesetzt werden. Man sollte somit darauf achten, die Kosten für die Anschaffungen im Rahmen zu halten, da es sich schließlich „nur“ um die Zweitwohnung handelt, die lediglich ein bequemes Übernachten und die Grundversorgung ermöglichen soll.

Diese Notwendigkeit bezieht sich auch auf die Größe der Wohnung, da manche es als Steuertrick ansahen, hier einfach eine sehr viel größer als tatsächlich notwendige Wohnung anzumieten, um diese Kosten dann von der Steuer absetzen zu können. Mit einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes am 09.08.2007 wurde dem ein Riegel vorgeschoben und bislang gestellte Forderungen an das Finanzamt teilweise aberkannt.

Da die Mietpreise ortsüblich stark schwanken, gibt es jedoch keine feste Höchstgrenze, sondern so genannte Basiswerte. So gilt als tatsächlich notwendig maximal eine Wohnraumgröße von um die 60 qm und als notwendige Wohnausstattung diejenige, die je nach Lage der Wohnung ortsüblich angemessen ist.

Der Maximalbetrag für die Wohnkosten, der somit geltend gemacht werden kann, setzt sich aus der maximalen Wohngröße von 60 qm sowie des ortsüblichen Mietniveaus zusammen. Sollte die tatsächlichen Kosten dieses Mietniveau übersteigen oder die Größe der Wohnung, so muss das Finanzamt dies nicht akzeptieren. Eine Ausnahme hiervon stellt lediglich das Arbeitszimmer dar, wenn es von der Wohnung abgetrennt ist.

Als Beispiel: Wer eine Wohnung von 74 qm als Zweitwohnung anmietet (das Bezugsdatum darf bis zu 6 Monate in der Zukunft liegen) zu einem Bruttoquadratmeterpreis (inklusive der Nebenkosten) von 6,80 Euro, den kostet die Wohnung 503,20 Euro brutto – es dürfen jedoch maximal 60 qm geltend gemacht werden, also 408 Euro Bruttomiete, der restliche Betrag wird nicht anerkannt.

Sollte jedoch ein beruflich notwendiges Arbeitszimmer von 16 qm in der Wohnung befinden, so kann man 394,40 Euro (58 qm x 6,80 Euro) als Werbungskosten für die Zweitwohnung und die doppelte Haushaltsführung absetzen und 108,80 Euro (16 qm x 6,80 Euro) für das häusliche Arbeitszimmer.

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